Artikel 6 VO (EG) 2008/340
Gebühren für Anträge nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
(1) Die Agentur erhebt für Anträge nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Gebühr gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels.
(2) Die Agentur erhebt pro Angabe, für die ein Antrag gestellt wird, eine Gebühr gemäß Anhang IV.
Bei Anträgen in Bezug auf einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassungen erhebt die Agentur eine Gebühr für jede einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung, für die ein Antrag gestellt wird.
(3) Im Falle eines Antrags, der sich auf eine gemeinsame Einreichung bezieht, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang IV. Im Falle eines Antrags des federführenden Registranten erhebt die Agentur nur von diesem eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang IV.
(4) Ist der Antragsteller ein KMU, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang IV Tabelle 2.
(5) Als Datum des Antragseingangs gilt das Datum, an dem die für den Antrag erhobene Gebühr bei der Agentur eingeht.
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