Artikel 6 VO (EG) 2008/353
Bedingungen für die Verwendung
In Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und zusätzlich zu dem Vorschlag für die Formulierung der gesundheitsbezogenen Angabe müssen die Bedingungen für die Verwendung umfassen:
- a)
- die Bevölkerungsgruppe, für die die beantragte gesundheitsbezogene Angabe bestimmt ist;
- b)
- die Menge des Nährstoffs oder anderen Stoffs oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie sowie das Verzehrsmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen;
- c)
- gegebenenfalls einen Hinweis für Personen, die es vermeiden sollten, den Nährstoff oder den anderen Stoff oder das Lebensmittel oder die Lebensmittelkategorie, für die die gesundheitsbezogene Angabe gemacht wird, zu verzehren;
- d)
- einen Warnhinweis, wenn der übermäßige Verzehr des Nährstoffs oder des anderen Stoffs oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie die Gesundheit gefährden kann;
- e)
- jede andere Verwendungsbeschränkung sowie Anleitungen zur Zubereitung und/oder Verwendung.
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