Artikel 1 VO (EG) 2008/361

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Für den Sektor Wein gilt nur Artikel 195 dieser Verordnung.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

(4) Für Kartoffeln, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0701 gilt Teil IV Kapitel II.

2.
Dem Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

„Für Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse werden die Wirtschaftsjahre erforderlichenfalls von der Kommission festgesetzt.”

3.
In Artikel 6 Absatz 2 wird Buchstabe c gestrichen.
4.
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii erhält folgende Fassung:

ii)
169,80 EUR/100 kg für Magermilchpulver;.

5.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

f)
Magermilchpulver der ersten Qualität, das in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb durch Sprüh-Trocknung aus Milch gewonnen worden ist und mindestens einen Eiweißgehalt von 34,0 GHT, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, aufweist.

6.
Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Artikel 15 Butter

(1) Für Butter wird die öffentliche Intervention während des Zeitraums vom 1. März bis zum 31. August eröffnet.

(2) Übersteigen die während des in Absatz 1 genannten Zeitraums zur Intervention angebotenen Mengen 30000 Tonnen, so kann die Kommission die Ankäufe im Rahmen der öffentlichen Intervention aussetzen. In diesem Fall können die Ankäufe im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens nach von der Kommission festzulegenden Spezifikationen getätigt werden.

7.
Artikel 22 erhält folgende Fassung:

Artikel 22 Butter

Unbeschadet der Festlegung des Interventionspreises im Wege eines Ausschreibungsverfahrens in dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Fall beträgt der Interventionspreis für Butter 90 % des Referenzpreises.

8.
Artikel 23 Absatz 2 wird gestrichen.
9.
Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung

ii)
entweder in unverändertem Zustand oder nach Weiterverarbeitung zu in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnissen oder in Anhang XX Teil III dieser Verordnung aufgeführten Waren zur Ausfuhr oder.

b)
Folgende Ziffer wird in Absatz 2 Buchstabe a angefügt:

iii)
zur industriellen Verwendung gemäß Artikel 62 bestimmt ist.

10.
Artikel 28 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
i)
ungesalzene Butter, die in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb aus Rahm oder Milch hergestellt wurde und einen Milchfettgehalt von mindestens 82 GHT, einen Gehalt an fettfreier Trockenmasse von höchstens 2 GHT und einen Wassergehalt von höchstens 16 GHT aufweist,
ii)
gesalzene Butter, die in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb aus Rahm oder Milch hergestellt wurde und einen Milchfettgehalt von mindestens 80 GHT, einen Gehalt an fettfreier Trockenmasse von höchstens 2 GHT, einen Wassergehalt von höchstens 16 GHT und einen Salzgehalt von höchstens 2 GHT aufweist.

11.
Artikel 29 erhält folgende Fassung:

Artikel 29 Bedingungen und Beihilfesatz für Butter

Der Beihilfebetrag für Butter wird von der Kommission unter Berücksichtigung der Lagerkosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Preise für frische und für gelagerte Butter festgesetzt.

Hat sich der Markt bis zur Auslagerung in einer bei der Einlagerung nicht vorhersehbaren ungünstigen Weise entwickelt, so kann die Beihilfe erhöht werden.

12.
Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe d wird gestrichen.
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Kommission setzt die in Absatz 1 genannte Beihilfe für die private Lagerhaltung im Voraus oder im Wege von Ausschreibungsverfahren fest.

Bei den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Käsesorten wird die Beihilfe festgesetzt unter Berücksichtigung der Lagerkosten sowie der Tatsache, dass zwischen Käsesorten, für die eine Beihilfe gewährt wird, und anderen auf den Markt kommenden Käsesorten ein Gleichgewicht gewahrt werden muss.

13.
Artikel 35 wird gestrichen.
14.
In Artikel 50 erhalten die Absätze 5 und 6 folgende Fassung:

(5) Zuckerunternehmen, die vor der Aussaat keine Lieferverträge über eine ihrem Quotenzucker entsprechende Zuckerrübenmenge zu dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben, gegebenenfalls angepasst um den gemäß Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 1 festgesetzten Koeffizienten für eine präventive Marktrücknahme, abgeschlossen haben, sind verpflichtet, für alle von ihnen zu Zucker verarbeiteten Zuckerrübenmengen mindestens den Mindestpreis für Quotenzuckerrüben zu zahlen.

(6) Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann mit Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats von den Absätzen 3, 4 und 5 abgewichen werden.

15.
Artikel 52 erhält folgende Fassung:

Artikel 52 Marktrücknahme von Zucker

(1) Um das strukturelle Gleichgewicht des Marktes auf einem Preisniveau in der Nähe des Referenzpreises zu erhalten, kann die Kommission unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Gemeinschaft, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, beschließen, für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr die Mengen Quotenzucker oder Quotenisoglucose, die die gemäß Absatz 2 dieses Artikels berechnete Schwelle überschreiten, vom Markt zu nehmen.

(2) Die Rücknahmeschwelle gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird für jedes über eine Quote verfügende Unternehmen berechnet, indem seine Quote mit einem Koeffizienten multipliziert wird, der von der Kommission spätestens am 16. März des vorausgehenden Wirtschaftsjahrs auf der Grundlage der erwarteten Markttendenzen festgesetzt wird. Für das Wirtschaftsjahr 2008/09 wird dieser Koeffizient im Anschluss an den bis spätestens 15. März 2008 gewährten Quotenverzicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 auf die Quote angewendet.

Auf der Grundlage aktualisierter Markttendenzen kann die Kommission bis zum 31. Oktober des betreffenden Wirtschaftsjahres beschließen, den Koeffizienten entweder anzupassen oder, falls keine derartige Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes getroffen wurde, einen Koeffizienten festzusetzen.

(3) Jedes über eine Quote verfügende Unternehmen lagert die Quotenzuckermengen, die über die gemäß Absatz 2 berechnete Schwelle hinaus erzeugt werden, bis zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung ein. Die in einem Wirtschaftsjahr aus dem Markt genommenen Zucker- oder Isoglucosemengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote erzeugten Mengen für das folgende Wirtschaftsjahr.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann die Kommission unter Berücksichtigung der erwarteten Zuckermarkttendenzen jedoch beschließen, die Gesamtheit oder einen Teil der aus dem Markt genommenen Zucker- oder Isoglucosemengen für das laufende und/oder folgende Wirtschaftsjahr als

a)
Überschusszucker oder Überschussisoglucose zu betrachten, der bzw. die verfügbar ist, um zu Industriezucker oder Industrieisoglucose zu werden, oder
b)
vorübergehende Quotenerzeugung zu betrachten, die unter Wahrung der Verpflichtungen der Gemeinschaft, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, teilweise zur Ausfuhr vorbehalten werden kann.

(4) Ist die Zuckerversorgung der Gemeinschaft unzureichend, so kann die Kommission beschließen, dass eine bestimmte aus dem Markt genommene Zuckermenge vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden darf.

(5) Wird der vom Markt genommene Zucker als die erste erzeugte Menge des folgenden Wirtschaftsjahrs behandelt, so wird den Zuckerrübenerzeugern der in dem folgenden Wirtschaftsjahr geltende Mindestpreis gezahlt.

Wird der vom Markt genommene Zucker zu Industriezucker oder wird er gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b dieses Artikels ausgeführt, so gelten die Anforderungen des Artikels 49 zum Mindestpreis nicht.

Wird der vom Markt genommene Zucker gemäß Absatz 4 vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft, so wird den Zuckerrübenerzeugern der im laufenden Wirtschaftjahr geltende Mindestpreis gezahlt.

16.
Der folgende Artikel wird eingefügt:

Artikel 52a Marktrücknahme von Zucker in den Wirtschaftsjahren 2008/09 und 2009/10

(1) Abweichend von Artikel 52 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung wird für die Mitgliedstaaten, deren nationale Zuckerquote sich infolge des Quotenverzichts gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 verringert hat, der Koeffizient für die Wirtschaftsjahre 2008/09 und 2009/10 von der Kommission unter Anwendung von Anhang VIIc der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(2) Unternehmen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 die ihnen zugeteilte Quote mit Wirkung ab dem folgenden Wirtschaftsjahr vollständig aufgeben, werden auf ihren Antrag von der Anwendung der in Artikel 52 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Koeffizienten befreit. Diese Anträge sind vor Ablauf des Wirtschaftsjahres zu stellen, für das die Marktrücknahme gilt.

17.
Artikel 59 erhält folgende Fassung:

Artikel 59 Verwaltung der Quoten

(1) Die Kommission passt die in Anhang VI aufgeführten Quoten für das Wirtschaftsjahr 2008/09 spätestens bis 30. April 2008 und für das Wirtschaftsjahr 2009/10 bzw. 2010/11 spätestens bis zum 28. Februar 2009 bzw. 2010 an. Die Anpassungen ergeben sich aus der Anwendung von Absatz 2 dieses Artikels, von Artikel 58 der vorliegenden Verordnung und von Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006.

(2) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umstrukturierungsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 entscheidet die Kommission spätestens zum 28. Februar 2010, um welchen gemeinsamen Prozentsatz die bestehenden Quoten für Zucker und Isoglucose für jeden Mitgliedstaat bzw. jede Region gekürzt werden müssen, um ein Marktungleichgewicht in den Wirtschaftsjahren ab 2010/2011 zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten passen die Quote jedes Unternehmens entsprechend an.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird für die Mitgliedstaaten, deren nationale Zuckerquote sich infolge des Quotenverzichts gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 verringert hat, der Prozentsatz von der Kommission unter Anwendung von Anhang VIIa der vorliegenden Verordnung festgesetzt. Diese Mitgliedstaaten passen für jedes Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet, das über eine Quote verfügt, den Prozentsatz nach Maßgabe des Anhangs VIIb der vorliegenden Verordnung an.

Die Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes gelten nicht für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags.

18.
Artikel 60 wird wie folgt geändert:

a)
Der Titel erhält folgende Fassung:

Artikel 60 Neuzuteilung der nationalen Quote und Quotenkürzung.

b)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Ein Mitgliedstaat darf die Zucker- oder Isoglucosequote eines in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmens für das Wirtschaftsjahr 2008/09 und die darauf folgenden Wirtschaftsjahre um höchstens 10 % kürzen; er muss dabei die Berechtigung der Unternehmen berücksichtigen, an den Verfahren teilzunehmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingeführt wurden. Die Mitgliedstaaten stützen sich dabei auf objektive und nicht diskriminierende Kriterien.

c)
Folgender Absatz wird angefügt:

(4) Abweichend von Absatz 3 dieses Artikels passen die Mitgliedstaaten im Falle der Anwendung des Artikels 4a der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 die dem betreffenden Unternehmen zugeteilte Zuckerquote durch Anwendung der Kürzung gemäß Absatz 4 des genannten Artikels im Rahmen des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgesetzten Prozentsatzes an.

19.
Artikel 64 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Zucker und Isoglucose, die gemäß den Artikeln 52 und 52a aus dem Markt genommen und für die die Verpflichtungen des Artikels 52 Absatz 3 nicht eingehalten worden sind.

20.
In Artikel 101 werden die Buchstaben b bis e durch folgende Buchstaben ersetzt:

b)
durch Hersteller von Backwaren und Speiseeis,
c)
durch Hersteller anderer von der Kommission zu bestimmender Lebensmittel,
d)
im Hinblick auf den Direktverbrauch von Butterfett.

21.
Artikel 102 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Für alle Arten Milch beläuft sich die Gemeinschaftsbeihilfe auf 18,15 EUR/100 kg.

Für die anderen beihilfefähigen Milcherzeugnisse werden die Beihilfebeträge unter Berücksichtigung der Milchbestandteile der betreffenden Erzeugnisse festgesetzt.

22.
In Teil II Titel I Kapitel IV wird folgender Abschnitt eingefügt:

Abschnitt IVa

Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse

Unterabschnitt I

Erzeugergruppierungen

Artikel 103a Beihilfen für Erzeugergruppierungen

(1) Während der gemäß Artikel 125e gewährten Übergangszeit können die Mitgliedstaaten den Erzeugergruppierungen im Sektor Obst und Gemüse, die im Hinblick auf ihre Anerkennung als Erzeugerorganisation gegründet wurden,

a)
Beihilfen gewähren, um ihre Gründung zu fördern und ihre Verwaltungstätigkeit zu erleichtern;
b)
direkt oder über Kreditinstitute Beihilfen gewähren, die dazu bestimmt sind, einen Teil der Investitionen zu decken, die für die Anerkennung erforderlich sind und in dem in Artikel 125e Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Anerkennungsplan aufgeführt sind.

(2) Die Beihilfe gemäß Absatz 1 wird von der Kommission gemäß den Vorschriften erstattet, die von der Gemeinschaft über die Finanzierung solcher Maßnahmen erlassen werden, unter anderem über die Schwellen und die Obergrenzen für die Beihilfen und den Umfang der Finanzierung, mit dem sich die Gemeinschaft an der Beihilfe beteiligt.

(3) Die Beihilfe gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird für jede Erzeugergruppierung auf der Grundlage ihrer vermarkteten Erzeugung festgesetzt und beträgt im ersten, im zweiten, im dritten, im vierten bzw. im fünften Jahr

a)
10 %, 10 %, 8 %, 6 % bzw. 4 % des Werts der vermarkteten Erzeugung in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, und
b)
5 %, 5 %, 4 %, 3 % bzw. 2 % des Werts der vermarkteten Erzeugung in den Gemeinschaftsgebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres(*).

Diese Prozentsätze können im Verhältnis zum Wert der vermarkteten Erzeugung, die über einem bestimmten Schwellenwert liegt, gekürzt werden. Für die Beihilfe, die einer Erzeugergruppierung in einem bestimmten Jahr zu zahlen ist, kann eine Obergrenze festgesetzt werden.

Unterabschnitt II

Betriebsfonds und operationelle Programme

Artikel 103b Betriebsfonds

(1) Die Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse können einen Betriebsfonds einrichten. Diese Fonds werden wie folgt finanziert:

a)
Finanzbeiträge der Mitglieder oder der Erzeugerorganisation selbst,
b)
finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft, die Erzeugerorganisationen gewährt werden kann.

(2) Die Betriebsfonds dienen ausschließlich zur Finanzierung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 103g genehmigten operationellen Programme.

Artikel 103c Operationelle Programme

(1) Die operationellen Programme im Sektor Obst und Gemüse müssen zwei oder mehrere der in Artikel 122 Buchstabe c genannten Ziele oder der folgenden Ziele verfolgen:

a)
die Planung der Produktion,
b)
die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse,
c)
die Förderung ihrer Vermarktung,
d)
die Förderung des Absatzes der Erzeugnisse, in frischer oder verarbeiteter Form,
e)
Umweltmaßnahmen und Methoden der umweltfreundlichen Produktion, einschließlich des ökologischen Landbaus,
f)
Krisenprävention und Krisenmanagement.

(2) Die Krisenprävention und das Krisenmanagement zielen darauf ab, Krisen auf dem Obst- und Gemüsemarkt zu vermeiden bzw. zu bewältigen, und umfassen in diesem Zusammenhang Folgendes:

a)
Marktrücknahmen,
b)
die Ernte vor der Reifung oder das Nichternten von Obst und Gemüse,
c)
Vermarktungsförderung und Kommunikation,
d)
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen,
e)
Ernteversicherung,
f)
Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit.

Die Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen, einschließlich Kapital- und Zinsrückzahlungen gemäß Unterabsatz 3, dürfen nicht mehr als ein Drittel der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms in Anspruch nehmen.

Zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen dürfen Erzeugerorganisationen Kredite zu Marktkonditionen aufnehmen. In diesem Fall können die entsprechenden Kapital- und Zinsrückzahlungen in das operationelle Programm aufgenommen werden und kommen somit für eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 103d in Betracht. Einzelmaßnahmen im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements werden entweder über solche Kredite oder direkt finanziert, jedoch nicht über beide Mechanismen gleichzeitig.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)
die operationellen Programme zwei oder mehr Umweltmaßnahmen umfassen oder
b)
mindestens 10 % der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme für Umweltmaßnahmen getätigt werden.

Bei den Umweltmaßnahmen werden die Bedingungen für die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen gemäß Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)(**) erfüllt.

Unterliegen mindestens 80 % der einer Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeuger einer oder mehreren identischen Agrarumweltverpflichtungen aufgrund der genannten Bestimmung, so zählt jede dieser Verpflichtungen als eine Umweltmaßnahme im Sinne des Unterabsatzes 1 Buchstabe a.

Die Beihilfe für Umweltmaßnahmen im Sinne des Unterabsatzes 1 dient zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der Maßnahme.

(4) Absatz 3 gilt in Bulgarien und Rumänien erst ab dem 1. Januar 2011.

(5) Investitionen, die eine höhere Umweltbelastung verursachen, werden nur in Situationen erlaubt, in denen ein wirksamer Schutz der Umwelt vor diesen Belastungen gewährleistet ist.

Artikel 103d Finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft

(1) Die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft ist gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge gemäß Artikel 103b Absatz 1 Buchstabe a, beträgt aber höchstens 50 % des Betrages der tatsächlichen Ausgaben.

(2) Für die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft gilt jedoch eine Obergrenze von 4,1 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation.

Dieser Prozentsatz kann jedoch auf 4,6 % des Werts der vermarkteten Erzeugung erhöht werden, sofern der den Satz von 4,1 % des Werts der vermarkteten Erzeugung übersteigende Betrag ausschließlich für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen verwendet wird.

(3) Auf Antrag der Erzeugerorganisation beträgt der Prozentsatz gemäß Absatz 1 60 % für ein operationelles Programm oder einen Teil eines operationellen Programms, das mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:

a)
Es wird vonseiten mehrerer Erzeugerorganisationen der Gemeinschaft vorgelegt, die bei grenzübergreifenden Maßnahmen in verschiedenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten;
b)
es wird vonseiten einer oder mehrerer Erzeugerorganisationen für branchenübergreifende Maßnahmen vorgelegt;
c)
es bezieht sich nur auf die besondere Stützung der Erzeugung von bis 31. Dezember 2008 unter die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel fallenden ökologischen Erzeugnissen(***) und von ab 1. Januar 2009 unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(****) fallenden ökologischen Erzeugnissen;
d)
es wird von einer Erzeugerorganisation in einem der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, für Maßnahmen vorgelegt, die spätestens Ende 2013 abgeschlossen werden;
e)
es ist das erste Programm, das von einer anerkannten Erzeugerorganisation vorgelegt wird, die sich mit einer anderen anerkannten Erzeugerorganisation zusammengeschlossen hat;
f)
es ist das erste Programm, das von einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen vorgelegt wird;
g)
es wird von Erzeugerorganisationen in Mitgliedstaaten vorgelegt, in denen weniger als 20 % der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet wird;
h)
es wird von einer Erzeugerorganisation in einer der Regionen der Gemeinschaft in äußerster Randlage vorgelegt;
i)
es bezieht sich nur auf die besondere Unterstützung für Maßnahmen zur Förderung des Konsums von Obst und Gemüse, die auf Kinder in Bildungseinrichtungen abzielen.

(4) Der Prozentsatz gemäß Absatz 1 beträgt 100 % im Fall von Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, die 5 % der Menge der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Mengen nicht übersteigen und folgendermaßen abgesetzt werden:

a)
kostenlose Verteilung an zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen für ihre Tätigkeit zugunsten von Personen, die aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften Anspruch auf öffentliche Unterstützung haben, insbesondere, weil sie nicht über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen;
b)
kostenlose Verteilung an von den Mitgliedstaaten bestimmte Justizvollzugsanstalten, Schulen und sonstige öffentliche Bildungseinrichtungen, Kinderferienlager sowie an Krankenhäuser und Altenheime; die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mengen zusätzlich zu den normalerweise von diesen Einrichtungen eingekauften Mengen verteilt werden.
Artikel 103e Einzelstaatliche finanzielle Beihilfe

(1) In Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse besonders niedrig ist, können die Mitgliedstaaten auf hinreichend begründeten Antrag von der Kommission ermächtigt werden, den Erzeugerorganisationen eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe zu zahlen, die höchstens 80 % der Finanzbeiträge gemäß Artikel 103b Absatz 1 Buchstabe a entspricht. Diese Beihilfe kommt zum Betriebsfonds hinzu. In Regionen von Mitgliedstaaten, in denen weniger als 15 % des Werts der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet wird und deren Obst- und Gemüseproduktion mindestens 15 % der gesamten landwirtschaftlichen Produktion ausmacht, kann die Beihilfe im Sinne des Unterabsatzes 1 von der Gemeinschaft auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats erstattet werden.

(2) Abweichend von Artikel 180 dieser Verordnung finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags keine Anwendung auf die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe, wenn sie gemäß Absatz 1 erlaubt wird.

Artikel 103f Nationaler Rahmen und nationale Strategie für operationelle Programme

(1) Die Mitgliedstaaten legen einen nationalen Rahmen für die Ausarbeitung der Lastenhefte für die in Artikel 103c Absatz 3 genannten Maßnahmen fest. Dieser Rahmen sieht insbesondere vor, dass diese Maßnahmen die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, einschließlich der Anforderungen des Artikels 5 der genannten Verordnung betreffend Komplementarität, Kohärenz und Konformität erfüllen müssen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln den Entwurf dieses Rahmens der Kommission, die innerhalb von drei Monaten Änderungen daran verlangen kann, falls sie feststellt, dass der Entwurf nicht geeignet ist, die Ziele des Artikels 174 des Vertrags sowie des sechsten Umweltaktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaft(*****) zu verwirklichen. Investitionen in Einzelbetrieben, die aus operationellen Programmen unterstützt werden, müssen auch diesen Zielen entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten eine nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme auf dem Obst- und Gemüsemarkt aus. Diese Strategie muss Folgendes umfassen:

a)
eine Analyse der Situation in Bezug auf Stärken und Schwächen sowie des Entwicklungspotenzials,
b)
eine Begründung der gewählten Prioritäten,
c)
die Ziele der operationellen Programme und Instrumente, Leistungsindikatoren,
d)
eine Bewertung der operationellen Programme,
e)
eine Meldepflicht für die Erzeugerorganisationen.

Die nationale Strategie muss auch den nationalen Rahmen gemäß Absatz 1 umfassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mitgliedstaaten, in denen keine anerkannten Erzeugerorganisationen bestehen.

Artikel 103g Genehmigung der operationellen Programme

(1) Der Entwurf des operationellen Programms wird den zuständigen nationalen Behörden vorgelegt, die es nach Maßgabe dieses Unterabschnitts genehmigen, ablehnen oder seine Änderung veranlassen.

(2) Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat den voraussichtlichen Betrag des Betriebsfonds für jedes Jahr mit und fügen dazu geeignete Nachweise bei, die sich auf die Voranschläge des operationellen Programms stützen; ferner teilen sie die Ausgaben des laufenden Jahres und möglichst auch die Ausgaben der vorausgegangenen Jahre sowie erforderlichenfalls die erwarteten Produktionsmengen des kommenden Jahres mit.

(3) Der Mitgliedstaat teilt den Erzeugerorganisationen oder den Vereinigungen von Erzeugerorganisationen den voraussichtlichen Betrag der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft im Rahmen der in Artikel 103d festgesetzten Grenzen mit.

(4) Die Zahlung der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft erfolgt nach Maßgabe der für die Maßnahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben. Für die gleichen Maßnahmen können Vorschusszahlungen erfolgen, für die Kautionen zu hinterlegen oder Sicherheiten zu leisten sind.

(5) Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat den endgültigen Betrag der Ausgaben des vorangegangenen Jahres mit und fügen die erforderlichen Nachweise bei, so dass der Restbetrag der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft gezahlt werden kann.

(6) Das operationelle Programm und seine Finanzierung durch die Erzeuger und die Erzeugerorganisationen einerseits und aus Gemeinschaftsmitteln andererseits sind auf mindestens drei und höchstens fünf Jahre angelegt.

Artikel 103h Durchführungsbestimmungen

Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt und insbesondere Folgendes fest:

a)
Vorschriften über die Finanzierung der in Artikel 103a genannten Maßnahmen, unter anderem die Schwellen und die Obergrenzen für die Beihilfen und den Umfang der Finanzierung, mit dem sich die Gemeinschaft an der Beihilfe beteiligt;
b)
den Anteil der Erstattung für die in Artikel 103e Absatz 1 genannten Maßnahmen und die diesbezüglichen Vorschriften;
c)
Vorschriften über Investitionen in Einzelbetrieben;
d)
die Fristen für die Mitteilungen gemäß Artikel 103g;
e)
die Möglichkeit von Teilzahlungen der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 103g.

23.
Artikel 113 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Kommission kann Vermarktungsnormen für ein oder mehrere Erzeugnisse der folgenden Sektoren vorsehen:

a)
Olivenöl und Tafeloliven, hinsichtlich der in Anhang I Teil VII Buchstabe a genannten Erzeugnisse,
b)
Obst und Gemüse,
c)
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse,
d)
Bananen,
e)
lebende Pflanzen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe a wird wie folgt geändert:

ia)
Ziffer iii erhält folgende Fassung:

iii)
des Interesses der Verbraucher an einer angemessenen, transparenten Produktinformation, zu der insbesondere für Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse Informationen hinsichtlich des Ursprungslands, der Güteklasse und gegebenenfalls der Sorte (oder des Handelstyps) des Erzeugnisses gehören;.

ib)
Folgende Ziffer wird angefügt:

v)
hinsichtlich der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse die Normenempfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE).

ii)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
können insbesondere die Einteilung nach Güte- und Gewichtsklassen, die Größensortierung, die Verpackung, die Umhüllung, die Lagerung, die Beförderung, die Aufmachung, die Vermarktung, den Ursprung und die Kennzeichnung betreffen.

24.
Die folgenden Artikel werden nach Artikel 113 eingefügt:

Artikel 113a Zusätzliche Anforderungen für die Vermarktung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse

(1) Die Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das Ursprungsland angegeben ist.

(2) Die Vermarktungsnormen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstaben b und c gelten auf allen Stufen der Vermarktung, einschließlich Ein- und Ausfuhr, soweit die Kommission nichts anderes festgelegt hat.

(3) Der Besitzer von Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse, für die Vermarktungsnormen gelten, darf diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft nur dann feilhalten, anbieten, verkaufen, liefern oder anderweitig in den Verkehr bringen, wenn sie diesen Normen entsprechen; er ist dafür verantwortlich, dass diese Normen erfüllt werden.

(4) Gemäß Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 2 und unbeschadet spezifischer Bestimmungen, die die Kommission gemäß Artikel 194 insbesondere über die konsistente Anwendung der Konformitätskontrollen in den Mitgliedstaaten erlassen kann, prüfen die Mitgliedstaaten in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse selektiv auf der Grundlage einer Risikoanalyse, ob die betreffenden Erzeugnisse die jeweiligen Vermarktungsnormen erfüllen. Die Kontrollen erfolgen schwerpunktmäßig auf der Stufe vor dem Abtransport aus den Anbaugebieten bei der Verpackung oder der Verladung der Ware. Bei Erzeugnissen aus Drittländern werden die Kontrollen vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durchgeführt.

Artikel 113b Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern

(1) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 sowie Anhang V Abschnitt A gelten die Bedingungen von Anhang XIa, insbesondere die in dessen Abschnitt III festgelegten zu verwendenden Verkehrsbezeichnungen, für Fleisch von am oder nach dem 1. Juli 2008 geschlachteten höchstens zwölf Monate alten Rindern, unabhängig davon, ob es in der Gemeinschaft erzeugt oder aus Drittländern eingeführt wurde.

Das Fleisch von vor dem 1. Juli 2008 geschlachteten höchstens zwölf Monate alten Rindern darf jedoch weiterhin vermarktet werden, ohne die Bedingungen von Anhang XIa zu erfüllen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für Fleisch von Rindern, für das vor dem 29. Juni 2007 eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(******) eingetragen wurde.

25.
Artikel 121 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Vermarktungsnormen gemäß den Artikeln 113 und 113a einschließlich Vorschriften

i)
für die Abweichung von den Normen;
ii)
für die in den Normen vorgesehenen Kennzeichnungsangaben sowie über die Vermarktung und Etikettierung;
iii)
für die Anwendung der Normen auf Erzeugnisse, die in die Gemeinschaft eingeführt bzw. aus der Gemeinschaft ausgeführt werden;
iv)
hinsichtlich von Artikel 113a Absatz 1 zur Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses, das in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität ist;.

b)
Folgender Buchstabe wird angefügt:

j)
hinsichtlich der Bedingungen für die Vermarktung des Fleisches von höchstens zwölf Monate alten Rindern gemäß Artikel 113b:

i)
die praktischen Modalitäten für die Angabe des Kennbuchstabens der Kategorie gemäß Anhang XIa Abschnitt II in Bezug auf die Stelle, an der die Angaben anzubringen sind, und auf die Größe der zu verwendenden Buchstaben;
ii)
die Modalitäten für die Kontrolle der Einhaltung der vorliegenden Verordnung beim Handel mit Drittländern gemäß Anhang XIa Abschnitt VIII.

c)
Folgender Absatz wird angefügt:

„Die Kommission kann Teil B der Tabelle in Anhang XIa Abschnitt III Nummer 2 ändern.”

26.
Artikel 122 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
aus Erzeugern eines der folgenden Sektoren bestehen:

i)
Hopfen;
ii)
Olivenöl und Tafeloliven;
iii)
Obst und Gemüse bei Landwirten, die eines oder mehrere Erzeugnisse dieses Sektors und/oder solcher Erzeugnisse anbauen, die ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt sind;
iv)
Seidenraupen;.

b)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
ein spezifisches Ziel verfolgen, das insbesondere eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen einschließen kann bzw. in Bezug auf den Sektor Obst und Gemüse einschließen muss:

i)
Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;
ii)
Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder;
iii)
Optimierung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise.

27.
Artikel 123 wird wie folgt geändert:

a)
Der erste Absatz wird Absatz 1.
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Anerkennung von in Absatz 1 genannten Branchenverbänden, die ihre Tätigkeiten in den Hoheitsgebieten mehrerer Mitgliedstaaten betreiben, erfolgt durch die Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1.

c)
Der folgende Absatz wird angefügt:

(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 1 hinaus erkennen die Mitgliedstaaten auch Branchenverbände an, die

a)
aus Vertretern der mit der Erzeugung und/oder der Vermarktung und/oder der Verarbeitung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse zusammenhängenden Wirtschaftszweige gebildet werden;
b)
auf Initiative aller oder eines Teils der in ihr zusammengeschlossenen Organisationen oder Vereinigungen gegründet wurde;
c)
in einer oder mehreren Regionen der Gemeinschaft zwei oder mehrere der folgenden Tätigkeiten — unter Berücksichtigung der Verbraucherinteressen — ausübt:

i)
Verbesserung der Kenntnis und Transparenz der Erzeugung und des Marktes,
ii)
Mitwirkung an einer besseren Koordinierung der Vermarktung von Obst und Gemüse, insbesondere durch Marktforschung und -studien,
iii)
Ausarbeitung von Standardverträgen in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht,
iv)
bessere Ausschöpfung des Potenzials der Obst- und Gemüseerzeugung,
v)
Bereitstellung von Informationen und Durchführung von Untersuchungen zur Ausrichtung des Sektors auf Erzeugnisse, die den Markterfordernissen sowie dem Verbrauchergeschmack und den Verbrauchererwartungen, insbesondere hinsichtlich der Qualität der Erzeugnisse und des Umweltschutzes, besser gerecht werden,
vi)
Entwicklung von Verfahren zum geringeren Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und anderen Betriebsmitteln und zur Sicherstellung der Produktqualität sowie des Boden- und Gewässerschutzes,
vii)
Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität,
viii)
Ausschöpfung des Potenzials und Schutz des ökologischen Landbaus, der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben,
ix)
Förderung der integrierten Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden,
x)
Festlegung strengerer Vorschriften als der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Erzeugungs- und Vermarktungsregeln gemäß Anhang XVIa Nummern 2 und 3.

28.
In Teil II Titel II Kapitel II wird folgender Abschnitt eingefügt:

Abschnitt IA

Regeln für Erzeugerorganisationen, Branchenverbände und Erzeugergruppierungen im Sektor Obst und Gemüse

Unterabschnitt I

Satzung und Anerkennung der Erzeugerorganisationen

Artikel 125a Satzung der Erzeugerorganisationen

(1) Die Satzung einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse verpflichtet ihre Mitglieder insbesondere dazu,

a)
die von der Erzeugerorganisation erlassenen Regeln hinsichtlich der Erzeugungsmeldung, der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes zu erfüllen;
b)
in ihrer Eigenschaft als Erzeuger eines der in Artikel 122 Buchstabe a Ziffer iii genannten Erzeugnisse im Rahmen eines bestimmten Betriebs nur Mitglied einer einzigen Erzeugerorganisation zu sein;
c)
ihre gesamte betreffende Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen;
d)
die von der Erzeugerorganisation zu statistischen Zwecken angeforderten Auskünfte zu erteilen, die insbesondere die Flächen, das Ernteaufkommen, die Erträge und die Direktverkäufe betreffen können;
e)
die satzungsgemäßen Finanzbeiträge für die Einrichtung und Finanzierung des gemeinsamen Betriebsfonds gemäß Artikel 103b zu entrichten.

(2) Ungeachtet Absatz 1 Buchstabe c können die angeschlossenen Erzeuger bei entsprechender Zustimmung der Erzeugerorganisation und unter Einhaltung der von der Erzeugerorganisation festgelegten Bedingungen

a)
einen Anteil ihrer Erzeugung und/oder ihrer Erzeugnisse, der einen festgesetzten Prozentsatz nicht überschreitet, ab Hof und/oder außerhalb ihres Betriebs direkt an den Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf abgeben; dieser Prozentsatz ist vom Mitgliedstaat auf mindestens 10 % festzusetzen;
b)
Erzeugnismengen, die lediglich einen geringfügigen Anteil an der vermarktbaren Erzeugungsmenge ihrer Erzeugerorganisation ausmachen, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten;
c)
Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale von der betreffenden Erzeugerorganisation im Prinzip nicht gehandelt werden, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten.

(3) Die Satzung einer Erzeugerorganisation muss ferner Folgendes vorsehen:

a)
die Modalitäten der Festlegung, des Erlasses und der Änderung der in Absatz 1 genannten Regeln;
b)
die Verpflichtung für die Mitglieder, die für die Finanzierung der Erzeugerorganisation erforderlichen Finanzbeiträge zu entrichten;
c)
Regeln, die den zusammengeschlossenen Erzeugern die demokratische Kontrolle ihrer Organisation und von deren Entscheidungen ermöglichen;
d)
Sanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen satzungsgemäße Pflichten, namentlich bei Nichtentrichtung der Finanzbeiträge, oder gegen die von der Erzeugerorganisation festgelegten Vorschriften;
e)
Regeln über die Aufnahme neuer Mitglieder und insbesondere eine Mindestdauer der Mitgliedschaft;
f)
die für den Betrieb der Organisation erforderlichen Buchführungs- und Haushaltsregeln.

(4) Bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse wird davon ausgegangen, dass sie in wirtschaftlichen Fragen im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder handeln.

Artikel 125b Anerkennung

(1) Die Mitgliedstaaten erkennen alle juristischen Personen oder genau definierten Teile juristischer Personen auf Antrag als Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse an, wenn

a)
sie das Ziel des Einsatzes umweltgerechter Anbauverfahren, Produktionstechniken und Abfallbewirtschaftungstechniken, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung oder Förderung der Artenvielfalt verfolgen und sie nachweislich die Anforderungen der Artikel 112 und 125a erfüllen;
b)
ihnen nachweislich eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und sie über eine Mindestmenge oder einen Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen verfügen; diese Mindestwerte sind von den Mitgliedstaaten festzusetzen;
c)
sie hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der Effizienz und der Bündelung des Angebots bieten; im Hinblick darauf können die Mitgliedstaaten entscheiden, welche der Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen gemäß Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a in den Tätigkeitsbereich der Erzeugerorganisation fallen sollen;
d)
sie die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit ihre Mitglieder tatsächlich die zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren erforderliche technische Hilfe in Anspruch nehmen können;
e)
sie ihren Mitgliedern, soweit nötig, die zur Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse erforderlichen technischen Mittel tatsächlich zur Verfügung stellen;
f)
sie eine sachgerechte kaufmännische und buchhalterische Abwicklung der von ihnen übernommenen Aufgaben gewährleisten und
g)
sie keine beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt einnehmen, sofern eine solche nicht zum Erreichen der Ziele des Artikels 33 des Vertrags erforderlich ist.

(2) Die Mitgliedstaaten

a)
entscheiden innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung einer Erzeugerorganisation;
b)
führen regelmäßig Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Erzeugerorganisationen den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen, erlassen im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und entscheiden erforderlichenfalls über den Entzug ihrer Anerkennung;
c)
teilen der Kommission einmal jährlich die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit.

Unterabschnitt II

Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen

Artikel 125c Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse

Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse wird auf Initiative anerkannter Erzeugerorganisationen gegründet und kann die Tätigkeiten einer Erzeugerorganisation ausüben. Eine solche Vereinigung kann auf Antrag von dem jeweiligen Mitgliedstaat anerkannt werden, wenn sie

a)
nach Auffassung des Mitgliedstaats imstande ist, diese Tätigkeiten wirksam auszuüben, und
b)
keine beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt einnimmt, soweit eine solche nicht zum Erreichen der Ziele des Artikels 33 des Vertrags erforderlich ist.

Artikel 125a Absatz 4 gilt sinngemäß.

Artikel 125d Auslagerung

Die Mitgliedstaaten können einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse erlauben, dass sie Tätigkeiten auslagert, einschließlich durch Übertragung an Tochterunternehmen, sofern sie dem betreffenden Mitgliedstaat nachweist, dass die Auslagerung ein geeignetes Mittel darstellt, die Ziele der Erzeugerorganisation bzw. der Vereinigung von Erzeugerorganisationen zu erreichen.

Artikel 125e Erzeugergruppierungen im Sektor Obst und Gemüse

(1) In Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder nach diesem Datum beigetreten sind, oder in Gemeinschaftsgebieten in äußerster Randlage nach Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 können Erzeugergruppierungen auf Veranlassung von Betriebsinhabern, die eines oder mehrere Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse und/oder solche ausschließlich zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse anbauen, im Hinblick auf eine Anerkennung als Erzeugerorganisation als eine juristische Person oder ein genau definierter Teil einer juristischen Person gegründet werden.

Diesen Erzeugergruppierungen kann eine Übergangszeit eingeräumt werden, um die Voraussetzungen für die Anerkennung als Erzeugergruppierung gemäß Artikel 122 zu erfüllen.

Zu diesem Zweck unterbreiten die Erzeugergruppierungen dem betreffenden Mitgliedstaat einen gestaffelten Anerkennungsplan, mit dessen Genehmigung die Übergangsfrist nach Unterabsatz 2 anläuft und eine vorläufige Anerkennung einhergeht. Der Übergangszeitraum darf höchstens fünf Jahre betragen.

(2) Bevor der Mitgliedstaat den Anerkennungsplan genehmigt, unterrichtet er die Kommission über seine Absicht und die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen.

Unterabschnitt III

Ausdehnung der Regeln auf die Erzeuger eines Wirtschaftsbezirks

Artikel 125f Ausdehnung der Regeln

(1) Wird eine Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse, die in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk tätig ist, bei einem Erzeugnis als repräsentativ für die Erzeugung und die Erzeuger dieses Bezirks angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieser Organisation für die in diesem Wirtschaftsbezirk niedergelassenen und der vorgenannten Organisation nicht angeschlossenen Erzeuger folgende Regeln verbindlich vorschreiben:

a)
die Regeln nach Artikel 125a Absatz 1 Buchstabe a;
b)
die zur Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 103c Absatz 2 Buchstabe c erforderlichen Regeln.

Unterabsatz 1 gilt nur, sofern diese Regeln

a)
seit mindestens einem Wirtschaftsjahr gelten,
b)
in dem erschöpfenden Verzeichnis des Anhangs XVIa aufgeführt sind,
c)
für höchstens drei Wirtschaftsjahre verbindlich vorgeschrieben werden.

Die Bedingung nach Unterabsatz 2 Buchstabe a gilt jedoch nicht bei den in Anhang XVIa Nummern 1, 3 und 5 genannten Regeln. In diesem Fall darf die Ausdehnung der Regeln für höchstens ein Wirtschaftsjahr gelten.

(2) Im Sinne dieses Unterabschnitts gilt als „Wirtschaftsbezirk” ein geografisches Gebiet, das aus unmittelbar nebeneinander liegenden oder benachbarten Produktionsgebieten besteht, in denen einheitliche Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen herrschen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Wirtschaftsbezirke.

Innerhalb eines Monats nach der Übermittlung genehmigt die Kommission diese Liste oder beschließt nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats Änderungen, die dieser Mitgliedstaat daran vorzunehmen hat. Die Kommission macht die genehmigte Liste in der ihr geeignet erscheinenden Weise öffentlich bekannt.

(3) Eine Erzeugerorganisation gilt als repräsentativ im Sinne von Absatz 1, wenn ihr mindestens 50 % der Erzeuger des Wirtschaftsbezirks, in dem sie tätig ist, angehören und mindestens 60 % der Produktionsmenge dieses Bezirks auf sie entfallen. Unbeschadet Absatz 5 werden bei der Berechnung dieser Prozentsätze die Erzeuger bzw. die Produktion ökologischer Erzeugnisse, die bis 31. Dezember 2008 unter die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und ab 1. Januar 2009 unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fallen, nicht berücksichtigt.

(4) Die Regeln, die für die Gesamtheit der Erzeuger in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk verbindlich vorgeschrieben werden,

a)
dürfen sich nicht nachteilig auf die anderen Erzeuger des betreffenden Mitgliedstaats oder der Gemeinschaft auswirken;
b)
gelten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen nicht für Erzeugnisse, die im Rahmen eines vor Beginn des Wirtschaftsjahres unterzeichneten Vertrags zur Verarbeitung geliefert werden, mit Ausnahme der Regeln für die Erzeugungsmeldung nach Artikel 125a Absatz 1 Buchstabe a;
c)
dürfen nicht im Widerspruch zum geltenden Gemeinschafts- und einzelstaatlichen Recht stehen.

(5) Regeln dürfen für Erzeuger ökologischer Erzeugnisse, die bis 31. Dezember 2008 unter die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und ab 1. Januar 2009 unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fallen, nur verbindlich vorgeschrieben werden, wenn dieser Maßnahme mindestens 50 % solcher Erzeuger in dem Wirtschaftsbezirk, in dem die Erzeugerorganisation tätig ist, zugestimmt haben und mindestens 60 % dieser Erzeugung des Bezirks auf diese Organisation entfallen.

Artikel 125g Mitteilung

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission umgehend die Regeln mit, die sie für die Gesamtheit der Erzeuger eines bestimmten Wirtschaftsbezirks nach Artikel 125f Absatz 1 verbindlich vorgeschrieben haben. Die Kommission macht diese Regeln in der ihr geeignet erscheinenden Weise öffentlich bekannt.

Artikel 125h Aufhebung der Ausdehnung der Regeln

Die Kommission entscheidet, dass ein Mitgliedstaat die von ihm nach Artikel 125f Absatz 1 beschlossene Ausdehnung der Regeln aufheben muss,

a)
wenn sie feststellt, dass der Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts durch die betreffende Ausdehnung ausgeschlossen oder die Freiheit des Handels beeinträchtigt wird oder dass die Ziele von Artikel 33 des Vertrags gefährdet werden;
b)
wenn sie feststellt, dass die Regeln, die auf andere Erzeuger ausgedehnt wurden, unter Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags fallen. In diesem Fall gilt die von der Kommission zu diesen Regeln getroffene Entscheidung erst ab dem Tag der entsprechenden Feststellung;
c)
wenn sie aufgrund von Kontrollen feststellt, dass die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht eingehalten wurden.
Artikel 125i Finanzbeiträge nicht angeschlossener Erzeuger

Bei Anwendung von Artikel 125f Absatz 1 kann der betreffende Mitgliedstaat nach Prüfung der entsprechenden Nachweise beschließen, dass die nicht angeschlossenen Erzeuger der Erzeugerorganisation den Anteil an den von den angeschlossenen Erzeugern entrichteten Finanzbeiträge schulden, die zur Deckung folgender Kosten dienen:

a)
der Verwaltungskosten, die sich aus der Anwendung der Regeln nach Artikel 125f Absatz 1 ergeben;
b)
der Kosten, die sich aus den von der Organisation oder Vereinigung betriebenen und der gesamten Erzeugung des Wirtschaftsbezirks zugute kommenden Forschungsmaßnahmen, Marktstudien und Maßnahmen zur Verkaufsförderung ergeben.
Artikel 125j Ausdehnung der Regeln von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

Im Sinne dieses Unterabschnitts gilt jede Bezugnahme auf Erzeugerorganisationen auch als Bezugnahme auf anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen.

Unterabschnitt IV

Branchenverbände im Obst und Gemüsesektor

Artikel 125k Anerkennung und Entzug der Anerkennung

(1) Wenn dies aufgrund der Strukturen des betreffenden Mitgliedstaats gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten auf Antrag die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Personen als Branchenverbände im Sektor Obst und Gemüse anerkennen, sofern diese

a)
ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Mitgliedstaats ausüben;
b)
in der bzw. den betreffenden Regionen einen wesentlichen Anteil der Erzeugung, Vermarktung und/oder Verarbeitung von Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse vertreten; wenn der Verband mehrere Regionen betrifft, muss er eine Mindestrepräsentativität für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betroffenen Regionen nachweisen;
c)
zwei oder mehrere Tätigkeiten nach Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe c ausüben;
d)
selbst keine Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Obst und Gemüse oder Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse betreiben;
e)
nicht an Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nach Artikel 176a Absatz 4 beteiligt sind.

(2) Vor der Anerkennung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Branchenverbände mit, die einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, und übermitteln dabei alle zweckdienlichen Angaben über die Repräsentativität dieser Verbände, die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten und alle anderen notwendigen Beurteilungsgrundlagen.

Die Kommission kann die Anerkennung innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung ablehnen.

(3) Die Mitgliedstaaten

a)
entscheiden über die Anerkennung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Angaben versehenen Antrags;
b)
führen regelmäßig Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Branchenverbände die Bedingungen für die Anerkennung einhalten, erlassen im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung Sanktionsmaßnahmen gegen diese Verbände und entscheiden erforderlichenfalls über den Entzug der Anerkennung;
c)
entziehen die Anerkennung, wenn

i)
die in diesem Unterabschnitt vorgesehenen Anforderungen und Bedingungen nicht mehr erfüllt sind;
ii)
der Branchenverband an Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nach Artikel 176a Absatz 4 beteiligt ist, ungeachtet der strafrechtlichen Folgen gemäß einzelstaatlichem Recht;
iii)
der Branchenverband die Mitteilungspflicht nach Artikel 176a Absatz 2 nicht erfüllt;

d)
teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten ihre Entscheidungen über Gewährung, Verweigerung oder Entzug der Anerkennung mit.

(4) Die Kommission legt die Bestimmungen für die Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die Tätigkeiten der Branchenverbände an die Kommission sowie deren Häufigkeit fest.

Die Kommission kann aufgrund von Kontrollen einen Mitgliedstaat ersuchen, die Anerkennung zu entziehen.

(5) Die Anerkennung gilt als Erlaubnis zur Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe c vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung.

(6) Die Kommission macht die anerkannten Branchenverbände unter Angabe des Wirtschaftsbezirks oder des Gebiets, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben, sowie die nach Artikel 125l durchgeführten Maßnahmen in der ihr geeignet erscheinenden Weise öffentlich bekannt. Der Entzug von Anerkennungen wird ebenfalls öffentlich bekannt gemacht.

Artikel 125l Ausdehnung der Regeln

(1) Wird ein in einem Mitgliedstaat regional oder überregional tätiger Branchenverband als repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines bestimmten Erzeugnisses angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieses Branchenverbandes bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen des Verbandes für verbandsfremde Einzelunternehmen oder Gruppierungen, die in derselben Region bzw. denselben Regionen tätig sind, befristet verbindlich vorschreiben.

(2) Ein Branchenverband gilt als repräsentativ im Sinne von Absatz 1, wenn auf ihn mindestens zwei Drittel der Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung des bzw. der betreffenden Erzeugnisse in der bzw. den jeweiligen Regionen eines Mitgliedstaats entfallen. Wenn der Antrag auf Ausdehnung der Regeln mehrere Regionen betrifft, muss der Branchenverband eine Mindestrepräsentativität für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betroffenen Regionen nachweisen.

(3) Die Regeln, deren Ausdehnung beantragt werden kann,

a)
müssen sich auf eines der folgenden Ziele beziehen:

i)
Meldung der Erzeugung und der Marktgegebenheiten,
ii)
strengere Erzeugungsvorschriften als die Gemeinschafts- oder einzelstaatlichen Vorschriften,
iii)
Erstellung von Musterverträgen, die mit den Gemeinschaftsbestimmungen vereinbar sind,
iv)
Vermarktung,
v)
Umweltschutz,
vi)
Maßnahmen zur Förderung und Ausschöpfung des Erzeugungspotenzials,
vii)
Maßnahmen zum Schutz des ökologischen Landbaus, der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;

b)
müssen seit mindestens einem Wirtschaftsjahr gelten;
c)
dürfen für höchstens drei Wirtschaftsjahre verbindlich vorgeschrieben werden;
d)
dürfen sich nicht nachteilig auf andere Wirtschaftsteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Gemeinschaft auswirken.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Bedingung gilt jedoch nicht bei den in Anhang XVIa Nummern 1, 3 und 5 genannten Regeln. In diesem Fall darf die Ausdehnung der Regeln für höchstens ein Wirtschaftsjahr gelten.

(4) Die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern ii, iv und v genannten Regeln dürfen nicht von den in Anhang XVIa aufgeführten Regeln abweichen. Die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannten Regeln gelten nicht für Erzeugnisse, die außerhalb der in Absatz 1 genannten Region(en) erzeugt wurden.

Artikel 125m Mitteilung und Aufhebung der Ausdehnung der Regeln

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission umgehend die Regeln mit, die sie für alle Wirtschaftsteilnehmer in einer oder mehreren Regionen gemäß Artikel 125l Absatz 1 verbindlich vorgeschrieben haben. Die Kommission macht diese Regeln in der ihr geeignet erscheinenden Weise öffentlich bekannt.

(2) Vor Bekanntmachung dieser Regeln unterrichtet die Kommission den nach Artikel 195 eingesetzten Ausschuss von jeder Mitteilung über die Ausdehnung von Branchenvereinbarungen.

(3) Die Kommission entscheidet, dass ein Mitgliedstaat eine von ihm beschlossene Ausdehnung der Regeln in den in Artikel 125h genannten Fällen aufheben muss.

Artikel 125n Finanzbeiträge nicht angeschlossener Erzeuger

Werden die Regeln bei einem oder mehreren Erzeugnissen ausgedehnt und sind eine oder mehrere der in Artikel 125l Absatz 3 Buchstabe a genannten und von einem anerkannten Branchenverband durchgeführten Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Personen, deren Tätigkeit sich auf das bzw. diese Erzeugnisse bezieht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, die verbandsfremden Einzelunternehmen oder Gruppierungen, denen diese Maßnahmen zugute kommen, zur Entrichtung eines Betrags in voller oder anteiliger Höhe der Mitgliedsbeiträge an den Branchenverband verpflichten, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen entstehenden Kosten bestimmt sind.

29.
Der folgende Buchstabe wird in Artikel 127 eingefügt:

da)
gegebenenfalls Vorschriften über länderübergreifende Erzeugerorganisationen und länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, einschließlich der von den zuständigen Behörden im Falle einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zu leistenden Amtshilfe;.

30.
In Artikel 130 werden folgende Buchstaben angefügt:

fa)
Obst und Gemüse;
fb)
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse;.

31.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 140a Einfuhrpreissystem für Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

(1) Hängt die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom Einfuhrpreis der eingeführten Partie ab, so wird die Richtigkeit dieses Preises anhand eines pauschalen Einfuhrwertes überprüft, der von der Kommission für jedes Erzeugnis entsprechend seinem Ursprung auf der Grundlage des gewichteten Mittels der Notierungen der betreffenden Erzeugnisse auf den repräsentativen Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls auf anderen Märkten berechnet wird.

Zur Überprüfung des Einfuhrpreises von hauptsächlich zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnissen kann die Kommission jedoch besondere Bestimmungen erlassen.

(2) Liegt der angegebene Einfuhrpreis der betreffenden Partie über dem pauschalen Einfuhrwert, der um eine von der Kommission festgesetzte Marge erhöht wird, die den Pauschalwert um höchstens 10 % überschreiten darf, so muss eine Sicherheit in der Höhe des Einfuhrzolls geleistet werden, der auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwerts festgesetzt wird.

(3) Wird der Einfuhrpreis der betreffenden Partie bei der Zollabfertigung nicht angegeben, so wird der anzuwendende Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nach dem pauschalen Einfuhrwert oder durch Anwendung der maßgeblichen Zollvorschriften unter den von der Kommission festzulegenden Bedingungen bestimmt.

32.
In Artikel 141 Absatz 1 erhält der erste Teilsatz folgende Fassung:

(1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Bananen für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird bei der Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem in den Artikeln 135 bis 140a genannten Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn.

33.
Artikel 153 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Der traditionelle Versorgungsbedarf der Gemeinschaft an zur Raffination bestimmtem Zucker wird auf 2424735 Tonnen je Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Weißzucker, festgesetzt.

34.
Artikel 160 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Wenn der Gemeinschaftsmarkt durch den aktiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Olivenöl und Tafeloliven, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ganz oder teilweise aussetzen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

35.
In Artikel 161 Absatz 1 werden folgende Buchstaben eingefügt:

da)
Obst und Gemüse;
db)
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse;.

36.
Artikel 174 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Wenn der Gemeinschaftsmarkt durch den passiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Geflügelfleisch ganz oder teilweise aussetzen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

37.
Artikel 175 erhält folgende Fassung:

Artikel 175 Anwendung der Artikel 81 bis 86 des Vertrags

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Artikel 81 bis 86 des Vertrags sowie die zu ihrer Anwendung ergangenen Bestimmungen vorbehaltlich der Artikel 176 bis 177 dieser Verordnung auf alle in Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 82 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Herstellung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis k sowie m bis u und Absatz 3 dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und des Handels mit diesen Erzeugnissen Anwendung.

38.
Nach Artikel 176 wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 176a Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sektor Obst und Gemüse

(1) Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eines anerkannten Branchenverbandes, die der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung dienen.

(2) Absatz 1 gilt nur unter der Voraussetzung, dass

a)
die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Kommission mitgeteilt worden sind;
b)
die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung aller zur Beurteilung notwendigen Informationen nicht festgestellt hat, dass diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind.

(3) Die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen dürfen erst nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist in Kraft gesetzt werden.

(4) Von der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht wird in jedem Fall ausgegangen, wenn die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

a)
in irgendeiner Form eine Abschottung der Märkte innerhalb der Gemeinschaft bewirken können;
b)
das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation gefährden können;
c)
Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können, die zur Erreichung der mit der Tätigkeit des Branchenverbands verfolgten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht unbedingt erforderlich sind;
d)
die Festsetzung von Preisen umfassen, unbeschadet der Tätigkeiten, die die Branchenverbände in Anwendung spezifischer Gemeinschaftsvorschriften ausüben;
e)
zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten können.

(5) Stellt die Kommission nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist von zwei Monaten fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 1 nicht erfüllt sind, so erklärt sie im Wege einer Entscheidung, dass Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags auf die Vereinbarung, den Beschluss oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist.

Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Entscheidung der Kommission darf nicht vor dem Datum ihrer Mitteilung an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in Anspruch genommen hat.

(6) Bei Mehrjahresvereinbarungen gilt die Mitteilung für das erste Jahr auch für die folgenden Jahre der Vereinbarung. Die Kommission kann in diesem Fall jedoch von sich aus oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats jederzeit die Unvereinbarkeit feststellen.

39.
Artikel 179 erhält folgende Fassung:

Artikel 179 Durchführungsbestimmungen zu Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Tabak

Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 176a, 177 und 178, einschließlich Bestimmungen über Mitteilungen und Veröffentlichung erlassen.

40.
Artikel 180 erhält folgende Fassung:

Artikel 180 Anwendung der Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung und insbesondere mit Ausnahme der staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 182 dieser Verordnung finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags auf die Herstellung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis k sowie m bis u und Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung.

41.
Artikel 182 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Finnland kann mit Genehmigung der Kommission für bestimmte Mengen Saatgut, ausgenommen Lieschgrassaatgut (Phleum pratense L.), und bestimmte Mengen Getreidesaatgut, die ausschließlich in Finnland erzeugt werden, Beihilfen bis einschließlich zur Ernte 2010 gewähren.

Bis spätestens 31. Dezember 2008 legt Finnland der Kommission einen ausführlichen Bericht über die Wirkungen der gewährten Beihilfen vor.

b)
Folgende Absätze werden angefügt:

(5) Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2011 weiter staatliche Beihilfen im Rahmen bestehender Regelungen für die Erzeugung und Vermarktung von Kartoffeln, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0701 zahlen.

(6) Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2010 unter folgenden Bedingungen eine staatliche Beihilfe im Sektor Obst und Gemüse zahlen:

a)
Die staatliche Beihilfe wird nur Obst- und Gemüseerzeugern gewährt, die keiner anerkannten Erzeugerorganisation angeschlossen sind und die sich in einem Vertrag mit einer anerkannten Erzeugerorganisation verpflichten, deren Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen anzuwenden;
b)
der diesen Erzeugern gezahlte Betrag an staatlicher Beihilfe beträgt höchstens 75 % der Gemeinschaftsbeihilfe, die die Mitglieder der betreffenden Erzeugerorganisation erhalten, und
c)
die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens zum 31. Dezember 2010 einen Bericht über die Wirksamkeit und Effizienz der staatlichen Beihilfe, in dem sie insbesondere untersuchen, inwieweit diese staatliche Beihilfe die Organisation des betreffenden Sektors unterstützt hat. Die Kommission prüft die Berichte und entscheidet, ob sie geeignete Vorschläge unterbreiten wird.

42.
Dem Artikel 184 wird folgende Nummer angefügt:

4.
dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2013 über die Durchführung der Bestimmungen über Erzeugerorganisationen, Betriebsfonds und operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse in Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVa und Teil II Titel II Kapitel II.

43.
Der folgende Artikel wird eingefügt:

Artikel 203a Übergangsbestimmungen für Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

(1) Die in den Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte(*******) festgelegten und mit der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 abgeschafften Beihilferegelungen gelten weiterhin in dem 2008 endenden Wirtschaftsjahr für jedes der betreffenden Erzeugnisse.

(2) Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 bereits vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anerkannt waren, sind auch im Sinne dieser Verordnung anerkannt. Gegebenenfalls nehmen sie die erforderlichen Anpassungen an die Vorschriften der vorliegenden Verordnung bis zum 31. Dezember 2010 vor.

Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 anerkannt waren, sind auch im Sinne der vorliegenden Verordnung anerkannt.

(3) Auf Antrag einer Erzeugerorganisation kann ein operationelles Programm, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 genehmigt wurde,

a)
bis zu seinem Ende fortgeführt werden oder
b)
geändert werden, um die Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu erfüllen, oder
c)
durch ein neues operationelles Programm ersetzt werden, das gemäß der vorliegenden Verordnung genehmigt wurde.

Artikel 103d Absatz 3 Buchstaben e und f gelten für operationelle Programme, die 2007 vorgelegt wurden, zum Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung jedoch noch nicht genehmigt sind, ansonsten aber die Kriterien dieser Bestimmungen erfüllen.

(4) Für Erzeugergruppierungen, denen eine vorläufige Anerkennung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erteilt wurde, gilt die vorläufige Anerkennung auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 angenommenen Anerkennungspläne gilt die Annahme auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Pläne sind jedoch erforderlichenfalls zu ändern, damit die Erzeugergruppierung die Kriterien für die Anerkennung als Erzeugerorganisation nach Artikel 125b der vorliegenden Verordnung erfüllen kann. Für die Anerkennungspläne der Erzeugergruppierungen in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, gelten die Beihilfesätze nach Artikel 103a Absatz 3 Buchstabe a ab dem Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung.

(5) Die Verträge nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96, die sich auf mehrere Wirtschaftsjahre der Beihilferegelung für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten erstrecken und das am 1. Oktober 2008 beginnende Wirtschaftsjahr oder die folgenden Wirtschaftsjahre betreffen, können mit Zustimmung beider Vertragsparteien geändert oder beendet werden, um der Aufhebung der genannten Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und der damit verbundenen Abschaffung der Beihilfe Rechnung zu tragen. Gegen die betreffenden Parteien werden keine Sanktionen nach der genannten Verordnung oder ihrer Durchführungsbestimmungen aufgrund einer solchen Änderung oder Beendigung angewandt.

(6) Wendet ein Mitgliedstaat die Übergangsbestimmungen nach den Artikeln 68b oder 143bc der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 an, so finden die nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 oder Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 erlassenen Bestimmungen über die Mindestmerkmale der zur Verarbeitung gelieferten Ausgangserzeugnisse und die Mindestqualitätsanforderungen der Enderzeugnisse weiterhin Anwendung auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geernteten Ausgangserzeugnisse.

(7) Bis zum Erlass neuer Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse nach den Artikeln 113 und 113a gelten weiterhin die Vermarktungsnormen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

(8) Die Kommission kann Maßnahmen zur Erleichterung der Umstellung von den Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2202/96 und (EG) Nr. 1182/2007 auf die Regelungen der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Regelungen der Absätze 1 bis 7 dieses Artikels erlassen.

44.
Die Anhänge werden wie folgt geändert:

a)
Anhang I Teil XXI wird wie folgt geändert:

i)
Die Einträge unter den KN-Codes 05119931, 05119939 und 05119985 werden gestrichen;
ii)
der Eintrag unter KN-Code 1211 erhält folgende Fassung:

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert, mit Ausnahme der in Teil IX dieses Anhangs unter KN-Code ex12119085 aufgeführten Erzeugnisse.

b)
Die Anhänge VIIa, VIIb und VIIc werden mit dem Wortlaut aus Anhang I der vorliegenden Verordnung eingefügt.
c)
In Anhang VIII erhält Abschnitt VI folgende Fassung:

VI.

Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 59 Absatz 2 an, so teilt er die geänderten Quoten bis spätestens Ende Februar im Hinblick auf ihre Anwendung während des folgenden Wirtschaftsjahres zu.

d)
Anhang XIa wird mit dem Wortlaut aus Anhang II der vorliegenden Verordnung eingefügt.
e)
In Anhang XIII Abschnitt III Nummer 1 wird folgender Absatz angefügt:

Wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt nicht den Anforderungen von Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d entspricht, gilt als Konsummilch, wenn der Fettgehalt gut sichtbar und leicht lesbar auf der Verpackung in Form von „… % Fett” mit einer Dezimalstelle angegeben ist. Diese Milch ist nicht als Vollmilch, teilentrahmte Milch oder Magermilch zu bezeichnen.

f)
Anhang XVIa wird mit dem Wortlaut aus Anhang III der vorliegenden Verordnung eingefügt.
g)
Anhang XXII wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.

(**)

ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2008 (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 1).

(***)

ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 123/2008 der Kommission (ABl. L 38 vom 13.2.2008, S. 3).

(****)

ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(*****)

Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1).

(******)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(*******)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1933/2001 der Kommission (ABl. L 262 vom 2.10.2001, S. 6).

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