Präambel VO (EG) 2008/361

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Hinblick auf eine Vereinfachung des Regelungsumfelds der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ( „Verordnung über die einheitliche GMO” )(1) alle Verordnungen, die der Rat seit der Einführung der GAP im Rahmen der Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse bzw. Erzeugnisgruppen erlassen hatte, aufgehoben und durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt worden.
(2)
Wie im Erwägungsgrund 7 der Verordnung über die einheitliche GMO dargelegt, sollte die Vereinfachung nicht dazu führen, dass die politischen Entscheidungen, die im Laufe der Jahre in der GAP getroffen worden sind, in Frage gestellt werden, und sie sollte daher auch keine neuen Instrumente oder Maßnahmen vorsehen. Somit spiegelt die Verordnung über die einheitliche GMO die politischen Entscheidungen wider, die bis zu dem Zeitpunkt getroffen wurden, an dem der Text der Verordnung von der Kommission vorgeschlagen wurde.
(3)
Parallel zu den Verhandlungen im Rahmen des Rates über den Erlass der Verordnung über die einheitliche GMO verhandelte der Rat auch über eine Reihe agrarpolitischer Entscheidungen in verschiedenen Sektoren, die anschließend verabschiedet wurden. Dies war der Fall bei den Sektoren Zucker, Saatgut, Milch und Milcherzeugnisse.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(2) wurde hauptsächlich im Hinblick darauf geändert, ein strukturelles Gleichgewicht des betreffenden Marktes zu erzielen. Diese Änderungen sind nur kurz vor Veröffentlichung der Verordnung über die einheitliche GMO verabschiedet und veröffentlicht worden.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 des Rates vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Saatgut(3) wurde gleichzeitig mit dem Erlass der Verordnung über die einheitliche GMO geändert. Gemäß dieser Änderung verfügt Finnland nicht mehr über die Möglichkeit, einzelstaatliche Beihilfen für Saatgut bzw. Getreidesaatgut zu gewähren; damit sich die finnischen Landwirte auf eine Situation ohne einzelstaatliche Beihilfen einrichten können, wird jedoch eine letzte zusätzliche Übergangsfrist vorgesehen, in der Finnland Beihilfen für die Erzeugung von Saatgut bzw. Getreidesaatgut, mit Ausnahme für Lieschgrassaatgut, gewähren darf.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(4) wurde kurz vor dem Erlass der Verordnung über die einheitliche GMO geändert, wobei verschiedene Änderungen der Regelungen für die öffentliche Intervention und die private Lagerhaltung bei Butter und Magermilchpulver eingeführt, die Möglichkeit für den Bezug verbilligter Butter durch die Streitkräfte abgeschafft und eine pauschale Beihilfe für sämtliche Milchkategorien zur Lieferung an Schüler in Schulen festgesetzt wurden.
(7)
Diese Änderungen müssen in die Verordnung über die einheitliche GMO aufgenommen werden, um zu gewährleisten, dass diese politischen Entscheidungen ab der Anwendung der Verordnung über die einheitliche GMO in den betreffenden Sektoren beibehalten werden.
(8)
Parallel zu den Verhandlungen über die Verordnung über die einheitliche GMO und ihrem Erlass verhandelte der Rat auch über eine agrarpolitische Reform in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, die anschließend verabschiedet wurde. Zu diesem Zweck wurde die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor(5) erlassen. Wie im Erwägungsgrund 8 der Verordnung über die einheitliche GMO dargelegt, wurden nur diejenigen Bestimmungen der beiden genannten Sektoren, die keiner Reform unterzogen wurden, von Anfang an in die Verordnung über die einheitliche GMO aufgenommen und die materiellen Vorschriften, die noch Änderungen unterworfen wurden, sollten erst nach Durchführung der entsprechenden Reformen aufgenommen werden. Da dies nunmehr der Fall ist, sollten die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse vollständig in die Verordnung über die einheitliche GMO aufgenommen werden, indem die mit der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 getroffenen Entscheidungen bei den gemeinsamen Marktorganisationen für die Erzeugnisse dieser beiden Sektoren einbezogen werden.
(9)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 700/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern(6) wurden neue Vermarktungsregeln für die betreffenden Erzeugnisse eingeführt. Zweck der Verordnung über die einheitliche GMO war es, alle im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen bestehenden Vorschriften zu einem einheitlichen Rechtsrahmen zusammenzufassen und sektorspezifische Vorschriften durch horizontale Vorschriften zu ersetzen. Die Verordnung über die einheitliche GMO enthält Vermarktungsregeln für verschiedene Sektoren und es ist daher angebracht, die mit der Verordnung (EG) Nr. 700/2007 eingeführten neuen Vermarktungsregeln in die Verordnung über die einheitliche GMO aufzunehmen.
(10)
Die Aufnahme dieser Bestimmungen in die Verordnung über die einheitliche GMO sollte nach dem gleichen Ansatz erfolgen, der auch bei der Annahme der einheitlichen GMO verfolgt wurde und der impliziert, dass die bei der Annahme der betreffenden Bestimmungen getroffenen politischen Entscheidungen des Rates und die Begründungen für diese politischen Entscheidungen, wie sie in den jeweiligen Erwägungsgründen der betreffenden Verordnungen enthalten sind, nicht in Frage gestellt werden.
(11)
Die Verordnung über die einheitliche GMO ist daher entsprechend zu ändern.
(12)
Die Änderungen sollten spätestens ab denselben Daten gelten, ab denen die Verordnung über die einheitliche GMO gemäß ihrem Artikel 204 Absatz 2 für die betreffenden Sektoren gilt. Bei den Sektoren Saatgut, Rindfleisch sowie Milch und Milcherzeugnisse gilt die Verordnung über die einheitliche GMO gemäß Artikel 204 Absatz 2 ab dem 1. Juli 2008. Die vorliegende Verordnung sollte daher auch vorsehen, dass sie ab dem 1. Juli 2008 für diese Sektoren gilt.
(13)
Die wenigen Bestimmungen, die die Verordnung über die einheitliche GMO bereits für die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse enthielt, gelten gemäß Artikel 204 Absatz 2 derselben Verordnung ab dem 1. Januar 2008. Die in der vorstehenden Verordnung vorgesehenen jeweiligen Änderungen können daher ab demselben Zeitpunkt gelten wie diejenigen für Saatgut, Rindfleisch sowie Milch und Milcherzeugnisse, d. h. ab dem 1. Juli 2008.
(14)
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 gelten bestimmte der mit derselben Verordnung für den Milchsektor eingeführten Änderungen erst ab dem 1. September 2008. Für die betreffenden Änderungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung ist derselbe Zeitpunkt des Beginns der Gültigkeit vorzusehen.
(15)
Für den Zuckersektor gilt die Verordnung über die einheitliche GMO gemäß Artikel 204 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c derselben Verordnung ab dem 1. Oktober 2008. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung für diesen Sektor vorgesehenen Bestimmungen auch ab dem 1. Oktober 2008 gelten.
(16)
Die folgenden Verordnungen für den Sektor Obst und Gemüse sind hinfällig geworden und sollten daher im Interesse der Rechtssicherheit aufgehoben werden: Verordnung (EWG) Nr. 449/69 des Rates vom 11. März 1969 über die Rückvergütung der den Organisationen von Obst- und Gemüseerzeugnissen von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen(7), Verordnung (EWG) Nr. 1467/69 des Rates vom 23. Juli 1969 über die Einfuhr von Zitrusfrüchten mit Ursprung in Marokko(8), Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 des Rates vom 9. Dezember 1969 über Sondermaßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Zitrusfrüchten der Gemeinschaft(9), Verordnung (EWG) Nr. 2093/70 des Rates vom 20. Oktober 1970 zur Festlegung allgemeiner Durchführungsvorschriften zu Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2517/69 zur Festlegung einiger Maßnahmen zur Sanierung der Obsterzeugung in der Gemeinschaft(10), Verordnung (EWG) Nr. 846/72 des Rates vom 24. April 1972 über Sondermaßnahmen für die Vergabe von Aufträgen zur Verarbeitung von Tomaten, die Gegenstand von Interventionsmaßnahmen waren(11), Verordnung (EWG) Nr. 1252/73 des Rates vom 14. Mai 1973 über die Einfuhr von Zitrusfrüchten mit Ursprung in Zypern(12), Verordnung (EWG) Nr. 155/74 des Rates vom 17. Dezember 1973 über die Einfuhr von Zitrusfrüchten mit Ursprung in Libanon(13), Verordnung (EWG) Nr. 1627/75 des Rates vom 26. Juni 1975 über die Einfuhr frischer Zitronen mit Ursprung in Israel(14), Verordnung (EWG) Nr. 794/76 des Rates vom 6. April 1976 zur Festlegung neuer Maßnahmen zur Sanierung der Obsterzeugung in der Gemeinschaft(15), Verordnung (EWG) Nr. 1180/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft(16), Verordnung (EWG) Nr. 10/81 des Rates vom 1. Januar 1981 zur Festlegung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Beitrittsakte von 1979 im Sektor Obst und Gemüse(17), Verordnung (EWG) Nr. 40/81 des Rates vom 1. Januar 1981 zur Festsetzung der in Griechenland geltenden Grundpreise und Ankaufspreise für Blumenkohl und Äpfel(18), Verordnung (EWG) Nr. 3671/81 des Rates vom 15. Dezember 1981 über die Einfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft(19), Verordnung (EWG) Nr. 1603/83 des Rates vom 14. Juni 1983 über Sondermaßnahmen für den Absatz der im Besitz der Einlagerungsstellen befindlichen getrockneten Weintrauben und getrockneten Feigen der Ernte 1981(20), Verordnung (EWG) Nr. 790/89 des Rates vom 20. März 1989 zur Festsetzung der zusätzlichen Pauschalbeihilfe für die Gründung von Erzeugerorganisationen und des Höchstbetrags der Beihilfe für die Verbesserung der Qualität und der Vermarktung im Sektor Schalenfrüchte und Johannisbrot(21), Verordnung (EWG) Nr. 3650/90 des Rates vom 11. Dezember 1990 über Maßnahmen zur Verbesserung der Anwendung der gemeinsamen Qualitätsnormen für Obst und Gemüse in Portugal(22), Verordnung (EWG) Nr. 525/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über eine befristete Entschädigung für die Auswirkungen der Lage in Jugoslawien auf den Transport von Obst und Gemüse aus Griechenland(23), Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 des Rates vom 23. November 1992 über Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland(24), Verordnung (EWG) Nr. 3816/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 zur Abschaffung des Ausgleichsmechanismus für Obst und Gemüse im Handel zwischen Spanien und den übrigen Mitgliedstaaten sowie zum Erlass damit zusammenhängender Maßnahmen(25), Verordnung (EWG) Nr. 742/93 des Rates vom 17. März 1993 zur Abschaffung des Ausgleichsmechanismus für Obst und Gemüse im Handel zwischen Portugal und den übrigen Mitgliedstaaten(26), Verordnung (EWG) Nr. 746/93 des Rates vom 17. März 1993 über die Gewährung einer Beihilfe zur Förderung der Gründung und zur Erleichterung der Tätigkeit von in den Verordnungen (EWG) Nr. 1035/72 und (EWG) Nr. 1360/78 vorgesehenen Erzeugerorganisationen bzw. -gemeinschaften in Portugal(27), Verordnung (EG) Nr. 399/94 des Rates vom 21. Februar 1994 mit Sondermaßnahmen für getrocknete Weintrauben(28), Verordnung (EG) Nr. 2241/2001 des Rates vom 15. November 2001 zur Änderung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für Knoblauch des KN-Codes 07032000(29), Verordnung (EG) Nr. 545/2002 des Rates vom 18. März 2002 zur Verlängerung der Finanzierung der gemäß Titel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genehmigten Pläne zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung von bestimmten Schalenfrüchten und Johannisbrot und zur Einführung einer Sonderbeihilfe für Haselnüsse(30)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 248/2008 (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 6).

(2)

ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1).

(3)

ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1247/2007 (ABl. L 282 vom 26.10.2007, S. 1).

(4)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 (ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3).

(5)

ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1.

(6)

ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 1.

(7)

ABl. L 61 vom 12.3.1969, S. 2. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3669/93 (ABl. L 338 vom 31.12.1993, S. 26).

(8)

ABl. L 197 vom 8.8.1969, S. 95. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2365/70 (ABl. L 257 vom 26.11.1970, S. 1).

(9)

ABl. L 318 vom 18.12.1969, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1130/89 (ABl. L 119 vom 29.4.1989, S. 22).

(10)

ABl. L 232 vom 21.10.1970, S. 5.

(11)

ABl. L 100 vom 27.4.1972, S. 3.

(12)

ABl. L 133 vom 21.5.1973, S. 113.

(13)

ABl. L 18 vom 22.1.1974, S. 97.

(14)

ABl. L 165 vom 28.6.1975, S. 9.

(15)

ABl. L 93 vom 8.4.1976, S. 3.

(16)

ABl. L 142 vom 9.6.1977, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2008/97 (ABl. L 284 vom 16.10.1997, S. 17).

(17)

ABl. L 1 vom 1.1.1981, S. 17.

(18)

ABl. L 3 vom 1.1.1981, S. 11.

(19)

ABl. L 367 vom 23.12.1981, S. 3. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1555/84 (ABl. L 150 vom 6.6.1984, S. 4).

(20)

ABl. L 159 vom 17.6.1983, S. 5. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1979/85 (ABl. L 186 vom 19.7.1985, S. 5).

(21)

ABl. L 85 vom 30.3.1989, S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1825/97 der Kommission (ABl. L 260 vom 23.9.1997, S. 9).

(22)

ABl. L 362 vom 27.12.1990, S. 22. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1468/97 (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 1).

(23)

ABl. L 58 vom 3.3.1992, S. 1.

(24)

ABl. L 350 vom 1.12.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1600/96 (ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 45).

(25)

ABl. L 387 vom 31.12.1992, S. 10. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 der Kommission (ABl. L 132 vom 16.6.1995, S. 8).

(26)

ABl. L 77 vom 31.3.1993, S. 8.

(27)

ABl. L 77 vom 31.3.1993, S. 14. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 952/97 (ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 30).

(28)

ABl. L 54 vom 25.2.1994, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 der Kommission (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).

(29)

ABl. L 303 vom 20.11.2001, S. 8.

(30)

ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 1.

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