Artikel 1 VO (EG) 2008/376
(1) Unbeschadet abweichender Vorschriften in den besonderen Gemeinschaftsregelungen für bestimmte Erzeugnisse, insbesondere die in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates(1) und ihren Durchführungsbestimmungen genannten Erzeugnisse, legt diese Verordnung die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhrlizenzen, Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen — nachstehend „Lizenzen” genannt — fest, die durch Teil III Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(2) sowie die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates(3) vorgesehen wurden oder mit der vorliegenden Verordnung eingeführt werden.
(2) Eine Lizenz oder Bescheinigung ist für folgende Erzeugnisse vorzulegen:
- a)
-
im Falle der Einfuhr, wenn die Erzeugnisse zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft angemeldet werden:
- i)
- in Anhang II Teil I aufgeführte Erzeugnisse, die im Rahmen aller Regelungen außer Zollkontingenten eingeführt werden, soweit im genannten Anhang II Teil I nicht anders geregelt,
- ii)
- Erzeugnisse, die im Rahmen von Zollkontingenten eingeführt werden, die anhand eines anderen Verfahrens als der Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs ( „Windhund-Verfahren” ) gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EG) Nr. 2454/93(4) verwaltet werden,
- iii)
- Erzeugnisse, die im Rahmen von Zollkontingenten eingeführt werden, die anhand des Verfahrens der Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 verwaltet werden und in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung besonders aufgeführt sind;
- b)
-
im Falle der Ausfuhr:
- i)
- in Anhang II Teil II aufgeführte Erzeugnisse,
- ii)
- in Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung, auch in Höhe von Null, oder eine Ausfuhrabgabe festgesetzt wurde,
- iii)
- Erzeugnisse, die im Rahmen von Kontingenten ausgeführt werden oder bei denen eine Ausfuhrlizenz für die Zulassung zu einem Kontingent vorzulegen ist, das von einem Drittland verwaltet wird und in demselben Land für aus der Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse eröffnet wurde.
(3) Für die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Ziffer iii und Buchstabe b Ziffer i genannten Erzeugnisse gelten die in Anhang II festgesetzte Höhe und Gültigkeitsdauer der Sicherheit.
Für die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii und Ziffer iii genannten Erzeugnisse gelten die in besonderen Gemeinschaftsregeln für diese Erzeugnisse festgelegten besonderen Durchführungsbestimmungen für die Gültigkeitsdauer und die Höhe der Sicherheit.
(4) Für die in Absatz 1 genannte Regelung der Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen gilt Folgendes: Ist für ein nicht in Anhang II Teil II aufgeführtes Erzeugnis eine Erstattung festgesetzt worden und beantragt ein Marktteilnehmer die Erstattung nicht, so muss er für die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse keine Lizenz vorlegen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.
- (2)
ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
- (3)
ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
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