Artikel 2 VO (EG) 2008/376
Eine Lizenz ist nicht erforderlich und nicht vorzulegen bei Erzeugnissen, die
- a)
- nicht in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft gelangen oder
- b)
-
ausgeführt werden im Rahmen
- i)
- eines Zollverfahrens, das die Einfuhr unter Aussetzung von Zöllen und Abgaben mit gleicher Wirkung ermöglicht, oder
- ii)
- der Sonderregelung gemäß Artikel 129 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die die Ausfuhr ohne Erhebung von Ausfuhrabgaben ermöglicht.
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