Artikel 2 VO (EG) 2008/376

Eine Lizenz ist nicht erforderlich und nicht vorzulegen bei Erzeugnissen, die

a)
nicht in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft gelangen oder
b)
ausgeführt werden im Rahmen

i)
eines Zollverfahrens, das die Einfuhr unter Aussetzung von Zöllen und Abgaben mit gleicher Wirkung ermöglicht, oder
ii)
der Sonderregelung gemäß Artikel 129 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die die Ausfuhr ohne Erhebung von Ausfuhrabgaben ermöglicht.

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