Artikel 11 VO (EG) 2008/376
(1) Wird eine Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung für die Ausfuhr eines Gemisches verwendet, so kommt das ausgeführte Gemisch nicht in den Genuss des im Voraus festgesetzten Satzes, wenn die Einreihung des Bestandteils, anhand dessen die Ausfuhrerstattung für das Gemisch berechnet wird, nicht der Einreichung des Gemisches entspricht.
(2) Wird eine Lizenz mit Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr einer Warenzusammenstellung verwendet, so gilt der im Voraus festgesetzte Satz nur für den Bestandteil, dessen Einreichung derjenigen der Warenzusammenstellung entspricht.
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