Artikel 12 VO (EG) 2008/376
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz ist auf dem gemäß Artikel 17 gedruckten und ausgefüllten Formblatt an die zuständige Stelle zu senden oder dort abzugeben; anderenfalls ist er nicht zulässig.
Die zuständige Stelle kann jedoch einen fernschriftlich oder elektronisch übermittelten Antrag berücksichtigen, sofern dieser alle auf dem Formblatt vorgeschriebenen Angaben enthält. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Antrag nach der fernschriftlichen und/oder elektronischen Übermittlung auf dem gemäß Artikel 17 gedruckten und ausgefüllten Formblatt bei der zuständigen Stelle nachzureichen ist. In diesem Fall gilt der Zeitpunkt der fernschriftlichen oder elektronischen Übermittlung als Zeitpunkt der Antragstellung. Dieses Erfordernis beeinträchtigt nicht die Gültigkeit des fernschriftlich oder elektronisch übermittelten Antrags.
Werden die Lizenzanträge elektronisch übermittelt, so bestimmen die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, auf welche Weise die handschriftliche Unterschrift gegebenenfalls unter Verwendung von Codes ersetzt werden kann.
(2) Ein Antrag auf Erteilung einer Lizenz kann nur schriftlich, fernschriftlich oder auf elektronischem Wege widerrufen werden, wobei die betreffende Mitteilung außer im Fall höherer Gewalt spätestens um 13.00 Uhr am Tag der Antragstellung bei der zuständigen Stelle eingehen muss.
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