Artikel 20 VO (EG) 2008/376

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 18 über die EDV-Lizenzen werden die Lizenzen in mindestens zwei Exemplaren ausgestellt, von denen das erste, das als Exemplar für den Inhaber bezeichnet wird und die Nummer 1 trägt, unverzüglich dem Antragsteller ausgehändigt wird, und das zweite, das als Exemplar für die erteilende Stelle bezeichnet wird und die Nummer 2 trägt, bei der erteilenden Stelle verbleibt.

(2) Wird die Lizenz für eine geringere als die beantragte Menge erteilt, so trägt die erteilende Stelle Folgendes ein:

a)
in die Felder 17 und 18 der Lizenz die Menge, für die die Lizenz erteilt wird;
b)
in Feld 11 der Lizenz den entsprechenden Sicherheitsbetrag.

Die Sicherheit für die Menge, für die einem Antrag nicht stattgegeben wurde, wird umgehend freigegeben.

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