Artikel 21 VO (EG) 2008/376
(1) Auf Antrag des Lizenzinhabers oder des Übernehmers und gegen Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Lizenz können die erteilende Stelle oder die von jedem Mitgliedstaat benannte(n) Stelle(n) eine oder mehrere Teillizenzen erteilen.
Die Teillizenzen werden in mindestens zwei Exemplaren erteilt, von denen das erste, das als „Exemplar für den Inhaber” bezeichnet wird und die Nummer 1 trägt, dem Antragsteller ausgehändigt oder zugesandt wird, und das zweite, das als „Exemplar für die erteilende Stelle” bezeichnet wird und die Nummer 2 trägt, bei der erteilenden Stelle verbleibt.
Die Stelle, die die Teillizenz erteilt, schreibt auf dem Exemplar Nr. 1 der Lizenz die Menge ab, für die die Teillizenz erteilt wurde, erhöht um die Toleranz. Dabei trägt sie neben der in dem Exemplar Nr. 1 der Lizenz abgeschriebenen Menge den Vermerk „Teillizenz” ein.
(2) Eine Teillizenz darf nicht weiter geteilt werden.
(3) Die Exemplare Nr. 1 der Teillizenzen, die verwendet wurden oder abgelaufen sind, werden vom Lizenzinhaber zusammen mit dem dazugehörigen Exemplar Nr. 1 der Lizenz an die erteilende Stelle zurückgeschickt, damit sie die Abschreibungen auf dem Exemplar Nr. 1 der Lizenz entsprechend den Abschreibungen auf den Exemplaren Nr. 1 der Teillizenzen berichtigen kann.
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