Artikel 30 VO (EG) 2008/376

Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Lizenzen

a)
gilt die Verpflichtung zur Einfuhr an dem Tag als erfüllt und das Recht auf Einfuhr aufgrund der Lizenz an dem Tag als ausgenutzt, an dem die Anmeldung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a angenommen worden ist, vorbehaltlich des Übergangs des Erzeugnisses in den freien Verkehr;
b)
gilt die Verpflichtung zur Ausfuhr an dem Tag als erfüllt und das Recht auf Ausfuhr aufgrund der Lizenz an dem Tag als ausgenutzt, an dem die Anmeldung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b angenommen worden ist.

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