Artikel 31 VO (EG) 2008/376

Die Erfüllung einer Hauptpflicht wird folgendermaßen nachgewiesen:

a)
bei der Einfuhr durch den Nachweis der Annahme der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a genannten Anmeldung für das betreffende Erzeugnis;
b)
bei der Ausfuhr durch den Nachweis der Annahme der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b genannten Anmeldung für das betreffende Erzeugnis; ferner ist

i)
bei Ausfuhren oder bei Lieferungen, die im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 als Ausfuhren gelten, der Nachweis zu erbringen, dass das Erzeugnis innerhalb von 60 Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung — außer im Falle höherer Gewalt — seine Bestimmung wie im Fall der als Ausfuhren geltenden Lieferungen erreicht oder — in allen anderen Fällen — das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat. Lieferungen von Erzeugnissen, die ausschließlich zur Versorgung von Bohr- und Förderplattformen einschließlich Bohr- und Fördertätigkeiten unterstützender Einrichtungen im Bereich des europäischen Festlandsockels oder des Festlandsockels des nichteuropäischen Teils der Gemeinschaft außerhalb einer Drei-Meilen-Zone ab der für die Ausdehnung der Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaats maßgeblichen Grundlinie bestimmt sind, werden im Sinne dieser Verordnung als Lieferungen behandelt, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben;
ii)
bei Unterstellung des Erzeugnisses unter das Vorratslagerverfahren gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 außerdem der Nachweis zu erbringen, dass es innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der Anmeldung zur Unterstellung unter das betreffende Verfahren — außer im Fall höherer Gewalt — in ein Vorratslager verbracht wurde.

Ist jedoch die unter Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannte Frist von 60 Tagen oder die unter Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannte Frist von 30 Tagen verstrichen, so wird die Sicherheit gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 freigegeben.

Die Einbehaltung der Sicherheit gemäß Absatz 2 erfolgt nicht bei den Mengen, bei denen eine Kürzung der Erstattung gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wegen Nichteinhaltung der Fristen von Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 40 Absatz 1 derselben Verordnung vorgenommen wird.

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