Artikel 32 VO (EG) 2008/376

(1) Der Nachweis gemäß Artikel 31 ist wie folgt zu erbringen:

a)
in den Fällen gemäß Artikel 31 Buchstabe a durch Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Lizenz und gegebenenfalls des Exemplars Nr. 1 der Teillizenz oder der Teillizenzen, die mit den Abschreibungs- und Bestätigungsvermerken gemäß Artikel 23 oder Artikel 24 versehen sind;
b)
in den Fällen gemäß Artikel 31 Buchstabe b und vorbehaltlich des Absatzes 2 durch Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Lizenz und gegebenenfalls des Exemplars Nr. 1 der Teillizenz oder der Teillizenzen, die mit den Abschreibungs- und Bestätigungsvermerken gemäß Artikel 23 oder Artikel 24 versehen sind.

(2) Bei Ausfuhren aus der Gemeinschaft oder bei Lieferungen im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 oder der Inanspruchnahme des Verfahrens gemäß Artikel 40 derselben Verordnung ist ein zusätzlicher Nachweis zu erbringen.

Dieser zusätzliche Nachweis

a)
liegt im Ermessen des betreffenden Mitgliedstaats, wenn folgende Vorgänge in demselben Mitgliedstaat stattfinden:

i)
die Lizenz erteilt wird;
ii)
die Anmeldung gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung angenommen wird, und
iii)
das Erzeugnis entweder

das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt — für die Anwendung dieser Verordnung werden Lieferungen von Erzeugnissen, die ausschließlich zur Versorgung von Bohr- oder Förderplattformen einschließlich Bohr- und Fördertätigkeiten unterstützenden — Einrichtungen im Bereich des europäischen Festlandsockels oder des Festlandsockels des nichteuropäischen Teils der Gemeinschaft außerhalb einer Drei-Meilen-Zone ab der für die Ausdehnung der Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaats maßgeblichen Grundlinie bestimmt sind, als Lieferungen behandelt, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben oder —

an eine der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannten Bestimmungen geliefert wird oder

in ein Vorratslager gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 verbracht wird;

b)
wird in den übrigen Fällen wie folgt erbracht:

i)
durch das oder die Kontrollexemplar(e) T 5 gemäß Artikel 912a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder eine beglaubigte Abschrift oder Fotokopie des Kontrollexemplars T 5 bzw. der Kontrollexemplare T 5 oder
ii)
durch eine Bescheinigung der für die Zahlung der Erstattungen zuständigen Stelle, dass die Bedingungen des Artikels 31 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung erfüllt sind, oder
iii)
durch einen gleichwertigen Nachweis gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels.

Dient das Kontrollexemplar T 5 nur der Freigabe der Sicherheit, so muss es im Feld 106 einen der in Anhang III Teil C der vorliegenden Verordnung aufgeführten Vermerke enthalten.

Wird jedoch eine Teillizenz, eine Ersatzlizenz oder eine Ersatz-Teillizenz verwendet, so sind außer dieser Angabe die Nummer der ursprünglichen Lizenz sowie Name und Anschrift der erteilenden Stelle anzugeben.

Die unter Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Unterlagen sind der Stelle, die die Lizenz erteilt hat, auf dem Verwaltungsweg zu übermitteln.

(3) Wird das Erzeugnis nach Annahme der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ausfuhranmeldung zur Beförderung nach einem außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Bestimmungsbahnhof oder Empfänger einem vereinfachten Verfahren gemäß den Artikeln 412 bis 442a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder gemäß Titel X Kapitel I des Anhangs I des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren unterstellt, so wird das Kontrollexemplar T 5 gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels der erteilenden Stelle auf dem Verwaltungsweg zugesandt, wobei in das Feld „J” des Kontrollexemplars T 5 unter „Bemerkungen” einer der in Anhang III Teil D der vorliegenden Verordnung aufgeführten Vermerke einzutragen ist.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Fall darf die Abgangszollstelle einer Änderung des Frachtvertrags, die eine Beendigung der Beförderung innerhalb der Gemeinschaft zur Folge hat, nur zustimmen,

a)
wenn die Sicherheit für das Erzeugnis, sofern sie bereits freigegeben wurde, erneut geleistet worden ist, oder
b)
wenn die beteiligten Stellen alle Maßnahmen getroffen haben, damit die für das Erzeugnis geleistete Sicherheit nicht freigegeben wird.

Wurde die Sicherheit freigegeben, das Erzeugnis jedoch nicht ausgeführt, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen.

(4) Kann der Beteiligte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen das in Absatz 2 Buchstabe b genannte Kontrollexemplar T 5 nicht innerhalb von drei Monaten nach seiner Erteilung vorlegen, so kann er bei der zuständigen Stelle unter Beifügung entsprechender Belege die Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen beantragen.

Bei diesen Belegen handelt es sich um die in Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 bezeichneten Schriftstücke.

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