Artikel 34 VO (EG) 2008/376
(1) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag des Inhabers der Lizenz die Sicherheit für die Teilmengen freigeben, für die die Nachweise nach Artikel 31 erbracht sind, sofern nachgewiesen wurde, dass mindestens 5 v. H. der in der Lizenz angegebenen Menge ein- oder ausgeführt worden sind.
(2) Vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 39, 40 und 47 verfällt die Sicherheit bei Nichterfüllung der Verpflichtung zur Ein- bzw. Ausfuhr für eine Menge, die dem Unterschied zwischen
- a)
- 95 v. H. der in der Lizenz angegebenen Menge und
- b)
- der tatsächlich ein- bzw. ausgeführten Menge entspricht.
Werden die Lizenzen nach der Stückzahl erteilt, wird das Ergebnis der Berechnung der genannten 95 v. H. gegebenenfalls auf die nächstniedrigere Stückzahl abgerundet.
Beträgt die eingeführte oder ausgeführte Menge jedoch weniger als 5 v. H. der in der Lizenz angegebenen Menge, so verfällt die Sicherheit vollständig.
Beläuft sich der Gesamtbetrag der für verfallen zu erklärenden Sicherheit für eine Lizenz auf 100 EUR oder weniger, so gibt der Mitgliedstaat die ganze Sicherheit frei.
Wurde die Sicherheit zu Unrecht ganz oder teilweise freigegeben, so muss sie bei der erteilenden Stelle für die betreffenden Mengen erneut gestellt werden.
Die neuerliche Stellung der Sicherheit kann jedoch nur innerhalb einer Frist von vier Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Freigabe, gefordert werden, vorausgesetzt, der Beteiligte hat in gutem Glauben gehandelt.
(3) Wird bei Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung
- a)
- die Lizenz oder eine Teillizenz der erteilenden Stelle innerhalb der ersten zwei Drittel ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben, so wird der einzubehaltende Betrag der Sicherheit um 40 v. H. verringert. Hierbei gilt ein angebrochener Tag als ganzer Tag;
- b)
- die Lizenz oder eine Teillizenz der erteilenden Stelle im letzten Drittel ihrer Gültigkeit oder im Monat nach dem letzten Gültigkeitstag zurückgegeben, so wird der einzubehaltende Betrag der Sicherheit um 25 v. H. verringert.
Unterabsatz 1 gilt nur für Lizenzen und Teillizenzen, die der erteilenden Stelle mindestens 30 Tage vor Ende des GATT-Jahres, für das sie erteilt wurden, zurückgereicht werden.
Der Unterabsatz 1 gilt nur vorbehaltlich der etwaigen Aussetzung seiner Anwendung. Die Kommission kann seine Anwendung nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren oder den Bestimmungen anderer gemeinsamer Marktorganisationen im Fall einer Erhöhung der Erstattung für ein Erzeugnis oder mehrere Erzeugnisse aussetzen bei den Lizenzen, die vor der Erstattungserhöhung beantragt und der ausstellenden Stelle bis am Tag vor dem Tag dieser Erhöhung nicht zurückgegeben wurden.
Eine gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung eingereichte Lizenz gilt als bei der ausstellenden Stelle an dem Tag eingegangen, an dem bei dieser Stelle ein Antrag des Lizenzinhabers auf Freigabe der Sicherheit eingeht.
(4) Der Nachweis der Verwendung der Lizenz gemäß Artikel 32 Absatz 1 ist außer im Falle höherer Gewalt innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Gültigkeitstag der Lizenz zu erbringen.
(5) Der Nachweis gemäß Artikel 32 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft oder über eine Lieferung im Sinne von Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 oder über die Überführung in das Verfahren gemäß Artikel 40 der genannten Verordnung ist außer im Falle höherer Gewalt innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz zu erbringen.
(6) Der für die Mengen einzubehaltende Betrag, für die der Nachweis betreffend die Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz 4 erbracht wurde, wird wie folgt vermindert:
- a)
- um 90 v. H., wenn der Nachweis im dritten Monat nach Ablauf der Lizenz erbracht wird;
- b)
- um 50 v. H., wenn der Nachweis im vierten Monat nach Ablauf der Lizenz erbracht wird;
- c)
- um 30 v. H., wenn der Nachweis im fünften Monat nach Ablauf der Lizenz erbracht wird;
- d)
- um 20 v. H., wenn der Nachweis im sechsten Monat nach Ablauf der Lizenz erbracht wird.
(7) In den nicht unter Absatz 6 genannten Fällen beläuft sich der einzubehaltende Betrag für die Mengen, für die der Nachweis nicht innerhalb der Frist gemäß der Absätze 4 und 5, aber spätestens im 24. Monat nach Ablauf der Lizenz erbracht wurde, auf 15 v. H. des Betrags, der endgültig einbehalten worden wäre, wenn die Erzeugnisse nicht ein- bzw. ausgeführt worden wären. Gibt es für ein bestimmtes Erzeugnis Lizenzen, die unterschiedliche Sicherheitssätze vorsehen, so wird für die Berechnung des einzubehaltenden Betrags der niedrigste für die Einfuhr oder Ausfuhr geltende Satz zugrunde gelegt.
(8) Die zuständigen Behörden können von der Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise gemäß der Absätze 4 und 5 absehen, wenn ihnen die erforderlichen Informationen bereits vorliegen.
(9) Ist aufgrund einer Gemeinschaftsbestimmung mit Verweis auf diesen Absatz vorgesehen, dass diese Verpflichtung durch den Nachweis erbracht werden kann, dass das Erzeugnis eine besondere Bestimmung erreicht hat, so ist dieser Nachweis gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zu erbringen; wird dieser Nachweis nicht erbracht, so wird die Lizenzsicherheit für die betreffende Menge einbehalten.
Dieser Nachweis ist ebenfalls innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Lizenz zu erbringen. Können die nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 erforderlichen Unterlagen jedoch innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nicht vorgelegt werden, obwohl der Ausführer alles in seiner Macht Stehende für ihre fristgerechte Beschaffung unternommen hat, kann ihm Fristverlängerung für die Beschaffung dieser Unterlagen eingeräumt werden.
(10) Für Einfuhrlizenzen, bei denen dieser Absatz aufgrund einer Gemeinschaftsbestimmung anzuwenden ist, muss abweichend von den Absätzen 4 bis 8 der Nachweis über die Verwendung der Lizenz gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a außer im Falle höherer Gewalt innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz erbracht werden.
Wird der Nachweis über die Verwendung der Lizenz gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a nach Ablauf der vorgesehenen Frist erbracht, so gilt Folgendes:
- a)
- Wird die Lizenz während ihrer Gültigkeitsdauer unter Einbeziehung der negativen Toleranz verwendet, so werden pauschal 15 v. H. des in der Lizenz ausgewiesenen Gesamtbetrags der Sicherheit einbehalten;
- b)
-
wird die Lizenz während ihrer Gültigkeitsdauer teilweise verwendet, so verfällt die Sicherheit
- i)
- um den Betrag, der dem Unterschied zwischen 95 v. H. der in der Lizenz angegebenen Menge und der tatsächlich eingeführten Mengen entspricht, und
- ii)
- 15 v. H. der nach dem pauschalen Abzug gemäß Ziffer i verbleibenden Restsicherheit und
- iii)
- 3 v. H. der nach dem Abzug gemäß den Ziffern i und ii verbleibenden Restsicherheit für jeden Tag, um den die Frist für die Vorlage des Nachweises überschritten wurde.
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