Artikel 35 VO (EG) 2008/376

(1) Dieser Artikel gilt bei Verlust einer Lizenz oder Teillizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung, deren Satz höher ist als Null.

(2) Die Stelle, die die ursprüngliche Lizenz erteilt hat, stellt vorbehaltlich der Bestimmungen des Unterabsatzes 2 auf Antrag des Inhabers oder des Übernehmers, wenn die Rechte aus der Lizenz oder Teillizenz übertragen worden sind, eine Ersatzlizenz oder eine Ersatz-Teillizenz aus.

Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten können die Erteilung einer Ersatzlizenz oder einer Ersatz-Teillizenz verweigern, wenn

a)
die Person des Antragstellers nicht gewährleisten kann, dass das mit den Bestimmungen dieses Artikels verfolgte Ziel eingehalten wird. Diese Befugnis wird in jedem Mitgliedstaat gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Grundsätzen über die Nichtdiskriminierung von Antragstellern und die Handels- und Gewerbefreiheit ausgeübt;
b)
der Antragsteller nicht nachgewiesen hat, dass er die nötige Sorgfalt hat walten lassen, um den Verlust der Lizenz oder der Teillizenz zu verhindern.

(3) Die im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzte Erstattung ist eine im Voraus festgesetzte Erstattung.

(4) Die Ersatzlizenz oder die Ersatz-Teillizenz enthält die Angaben und Vermerke des Dokuments, das sie ersetzt. Sie wird für eine Erzeugnismenge erteilt, die zuzüglich der Toleranz der Menge entspricht, die auf dem verloren gegangenen Dokument noch verfügbar war. Der Antragsteller gibt diese verfügbare Menge schriftlich an. Erweist sich nach den Informationen der Stelle, die die Lizenz erteilt hat, die vom Antragsteller genannte verfügbare Menge als zu hoch, so wird diese Menge unbeschadet der Anwendung von Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechend verringert.

Die Ersatzlizenz oder die Ersatz-Teillizenz enthält ferner in Feld 22 rot unterstrichen einen der in Anhang III Teil E aufgeführten Vermerke.

(5) Bei Verlust der Ersatzlizenz oder der Ersatz-Teillizenz wird keine neue Ersatzlizenz oder Ersatz-Teillizenz ausgestellt.

(6) Die Erteilung einer Ersatzlizenz oder einer Ersatz-Teillizenz unterliegt der Leistung einer Sicherheit. Der Betrag dieser Sicherheit wird berechnet durch Multiplikation

a)
des Satzes der im Voraus festgesetzten Erstattung, und zwar gegebenenfalls des höchsten Satzes für die betreffenden Bestimmungen, erhöht um 20 v. H., mit
b)
der Menge, für die die Ersatzlizenz oder die Ersatz-Teillizenz erteilt wird, zuzüglich der Toleranz.

Die Erhöhung der Sicherheit darf nicht weniger als 3 EUR je 100 kg Eigengewicht ausmachen. Die Sicherheit wird bei der Stelle geleistet oder nachgewiesen, die die ursprüngliche Lizenz erteilt hat.

(7) Ist die im Rahmen einer Lizenz und einer Ersatzlizenz oder einer Teillizenz und einer Ersatz-Teillizenz ausgeführte Warenmenge größer als die Warenmenge, die im Rahmen der Lizenz oder der Teillizenz hätte ausgeführt werden dürfen, so wird die in Absatz 6 genannte Sicherheit für die Mehrmenge als Rückzahlung der Erstattung einbehalten.

(8) Ist bei Anwendung von Absatz 7 am Tage der Annahme der Anmeldung gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b auf die Mehrmenge eine Ausfuhrabgabe anwendbar, so muss außerdem die an diesem Tag geltende Ausfuhrabgabe erhoben werden.

Die Mehrmenge

a)
wird gemäß Absatz 7 ermittelt;
b)
ist die Menge, für die im Rahmen der ursprünglichen Lizenz, einer Teillizenz, einer Ersatzlizenz oder einer Ersatz-Teillizenz zuletzt die Anmeldung angenommen worden ist. Liegt die Menge der letzten Ausfuhr unter der Mehrmenge, so sind bis zur Erreichung der Mehrmenge die unmittelbar davor getätigten Ausfuhren zu berücksichtigen.

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 120/89 der Kommission(1) gilt nicht für den in diesem Absatz genannten Fall.

(9) Wird die Sicherheit gemäß Absatz 6 nicht gemäß Absatz 7 einbehalten, so wird sie 15 Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz freigegeben.

(10) Wird die verlorene Lizenz oder Teillizenz wiedergefunden, so darf dieses Dokument nicht mehr verwendet werden, sondern ist an die Stelle, die die Ersatzlizenz oder die Ersatz-Teillizenz erteilt hat, zurückzusenden. Ist in diesem Fall die auf der ursprünglichen Lizenz oder Teillizenz noch verfügbare Menge größer oder genauso groß ist wie die Menge, für welche die Ersatzlizenz oder die Ersatz-Teillizenz erteilt worden ist, wird die in Absatz 6 genannte Sicherheit unverzüglich freigegeben.

Ist die verfügbare Menge jedoch größer, so wird auf Antrag des Beteiligten eine Teillizenz für diejenige Menge erteilt, die zuzüglich der Toleranz der Menge entspricht, die noch beansprucht werden kann.

(11) Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten teilen einander die zur Anwendung dieses Artikels notwendigen Informationen mit.

Teilen diese Stellen die Informationen auf dem Kontrollexemplar T 5 gemäß Artikel 912 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit, das als Nachweis für das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft ausgestellt wurde, so ist die Nummer der ursprünglichen Lizenz in Feld 105 des Kontrollexemplars T 5 einzutragen. Wird eine Teillizenz, eine Ersatzlizenz oder eine Ersatz-Teillizenz verwendet, so ist die Nummer der ursprünglichen Lizenz in Feld 106 des Kontrollexemplars T 5 einzutragen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 16 vom 20.1.1989, S. 19.

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