Artikel 36 VO (EG) 2008/376

(1) Der Antrag auf eine Ersatzlizenz oder eine Ersatz-Teillizenz für ein Erzeugnis ist — außer in den Fällen gemäß Absatz 2 — unzulässig, wenn die Erteilung von Lizenzen für das betreffende Erzeugnis ausgesetzt ist oder wenn die Lizenz im Rahmen eines mengenmäßigen Kontingents erteilt wird.

(2) Weist der Inhaber oder der Übernehmer einer Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz oder einer Vorausfestsetzungsbescheinigung zur Zufriedenheit der zuständigen Stellen nach, dass eine Lizenz oder eine Teillizenz nicht oder nur teilweise verwendet wurde und insbesondere wegen ihrer vollständigen oder teilweisen Vernichtung nicht mehr ausgenutzt werden kann, so erteilt die Stelle, die die ursprüngliche Lizenz erteilt hat, eine Ersatzlizenz oder eine Ersatz-Teillizenz für die Menge, die, gegebenenfalls zuzüglich der Toleranz, der verfügbaren Menge entspricht. In diesem Fall finden die Bestimmungen des Artikels 35 Absatz 4 Satz 1 Anwendung.

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