Artikel 37 VO (EG) 2008/376

Werden Ersatzlizenzen, -bescheinigungen oder -teillizenzen erteilt, so teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission unmittelbar folgende Angaben mit:

a)
die laufende Nummer der erteilten Ersatzlizenz, -bescheinigung oder -teillizenz und die laufende Nummer der ersetzten Lizenz, Bescheinigung oder Teillizenz gemäß den Artikeln 35 und 36;
b)
Art und Menge der betreffenden Erzeugnisse sowie gegebenenfalls die Sätze der im Voraus festgesetzten Ausfuhrerstattung oder Ausfuhrabgabe.

Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.

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