Artikel 40 VO (EG) 2008/376
(1) Ist der geltend gemachte Umstand tatsächlich ein Fall höherer Gewalt, so entscheidet die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Lizenz erteilt worden ist, dass entweder die Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr erlischt und die Sicherheit freigegeben wird oder dass die Gültigkeitsdauer der Lizenz um den Zeitraum verlängert wird, der unter Berücksichtigung aller Umstände des betreffenden Falls erforderlich ist, ohne dass eine Frist von sechs Monaten nach dem Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer der Lizenz überschritten werden kann. Die Verlängerung ist auch nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer möglich.
(2) Die Entscheidung der zuständigen Stelle kann von dem Antrag des Lizenzinhabers abweichen.
Beantragt der Lizenzinhaber die Annullierung einer Lizenz mit Vorausfestsetzung, so kann die zuständige Stelle, auch wenn der Antrag später als 30 Tage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz eingereicht worden ist, die Gültigkeitsdauer der Lizenz verlängern, wenn der im Voraus festgesetzte Satz einschließlich etwaiger Anpassungen bei einem zu gewährenden Betrag geringer ist als der Tagessatz oder bei einem zu erhebenden Betrag höher ist als der Tagessatz.
(3) Die Entscheidung über die Annullierung oder über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Lizenz ist auf die Menge begrenzt, die infolge höherer Gewalt nicht eingeführt oder ausgeführt werden konnte.
(4) Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Lizenz wird von der erteilenden Stelle durch einen entsprechenden Vermerk auf der Lizenz und gegebenenfalls auf den Teillizenzen kenntlich gemacht.
(5) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 sind die sich aus der Lizenz ergebenden Rechte im Fall der Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Lizenz mit Vorausfestsetzung nicht übertragbar. Sofern es jedoch die Umstände des betreffenden Falls rechtfertigen, ist diese Übertragung zulässig, wenn sie gleichzeitig mit der Verlängerung beantragt wird.
(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den von ihnen anerkannten Fall höherer Gewalt unter Angabe folgender Einzelheiten: Art und KN-Code des betreffenden Erzeugnisses, Vorgang (Einfuhr oder Ausfuhr), betreffende Mengen und, je nach Fall, Annullierung der Lizenz oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Lizenz mit Angabe des Termins.
Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
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