Artikel 41 VO (EG) 2008/376
(1) Hat ein Marktteilnehmer infolge eines Falls höherer Gewalt die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Lizenz mit Vorausfestsetzung der Ausfuhrabgabe oder der Ausfuhrerstattung beantragt und hat die zuständige Stelle über diesen Antrag noch nicht entschieden, so kann der Marktteilnehmer bei dieser Stelle eine zweite Lizenz beantragen. Diese zweite Lizenz wird unter den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bedingungen erteilt, jedoch
- a)
- wird sie höchstens für die nicht verwendete Menge der ersten Lizenz erteilt, für die die Verlängerung beantragt wurde, und
- b)
- muss in Feld 20 einer der in Anhang III Teil F aufgeführten Vermerke eingetragen werden.
(2) Hat die zuständige Stelle beschlossen, die Gültigkeitsdauer der ersten Lizenz zu verlängern, so
- a)
-
werden auf der ersten Lizenz die Mengen abgeschrieben, für die die zweite Lizenz verwendet wurde, sofern diese zweite Lizenz
- i)
- von dem Lizenzinhaber verwendet wurde, der Anspruch auf Verwendung der ersten Lizenz hat, und
- ii)
- während der verlängerten Gültigkeitsdauer verwendet wurde;
- b)
- wird die Sicherheit der zweiten Lizenz betreffend die in Buchstabe a genannte Menge freigegeben;
- c)
- unterrichtet gegebenenfalls die die Lizenz erteilende Stelle die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dem die zweite Lizenz verwendet wurde, damit der erhobene oder gewährte Betrag berichtigt wird.
(3) Stellt die zuständige Stelle fest, dass kein Fall höherer Gewalt vorliegt, oder beschließt sie gemäß Artikel 40, dass die erste Lizenz zu annullieren ist, so bleiben die sich aus der zweiten Lizenz ergebenden Rechte und Pflichten bestehen.
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