Artikel 45 VO (EG) 2008/376

(1) Für die Anwendung von Artikel 896 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird die Bestätigung, dass die Maßnahmen ergriffen wurden, um die Rechtsfolgen der Überführung in den freien Verkehr gegebenenfalls rückgängig machen zu können, vorbehaltlich Absatz 4 des vorliegenden Artikels von der Stelle ausgestellt, die die Lizenz erteilt hat.

Der Einführer teilt der Behörde, die die Lizenz erteilt hat, Folgendes mit:

a)
Name und Anschrift der Zollbehörde gemäß Artikel 877 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, der die Bestätigung übermittelt werden muss,
b)
Mengen und Art der betreffenden Erzeugnisse, Zeitpunkt der Einfuhr und Nummer der betreffenden Lizenz.

Wurde die Lizenz der erteilenden Stelle noch nicht zurückgegeben, so muss der Einführer die Lizenz dieser Stelle vorlegen.

Bevor die Behörde, die die Lizenz erteilt hat, die in Unterabsatz 1 genannte Bestätigung versendet, muss sie sich vergewissern, dass

a)
die Sicherheit für die betreffende Menge nicht freigegeben worden ist und nicht freigegeben wird oder
b)
sie für die betreffende Menge erneut geleistet worden ist, falls sie schon freigegeben wurde.

Für die Mengen, die die Grenze, ab der die Einfuhrverpflichtung als erfüllt gilt, überschreiten, wird die Sicherheit nicht erneut geleistet.

Die Lizenz wird dem Beteiligten ausgehändigt.

(2) In den Fällen, in denen die Erstattung oder der Erlass der Einfuhrabgaben verweigert wurde, teilt die für die Entscheidung zuständige Zollbehörde dies der Stelle mit, die die Lizenz erteilt hat. Die Sicherheit für die betreffende Menge wird freigegeben.

(3) In den Fällen, in denen die Erstattung oder der Erlass der Abgaben gewährt wurde, wird die Abschreibung der betreffenden Menge in der Lizenz rückgängig gemacht, selbst wenn die Gültigkeitsdauer der Lizenz abgelaufen ist. Der Beteiligte hat die Lizenz unverzüglich an die Stelle, die die Lizenz erteilt hat, zurückzusenden, wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Die Sicherheit für diese Menge verfällt nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht,

a)
wenn infolge höherer Gewalt die Erzeugnisse wiederausgeführt, vernichtet, zerstört oder in ein Zolllager oder eine Freizone überführt werden müssen, oder
b)
wenn sich die Erzeugnisse in der in Artikel 900 Absatz 1 Buchstabe n zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannten Lage befinden, oder
c)
wenn die Lizenz, auf der die eingeführte Menge abgeschrieben worden ist, dem Beteiligten zur Zeit der Einreichung des Antrags auf Erstattung oder Erlass der Abgaben noch nicht ausgehändigt worden ist.

(5) Absatz 3 Satz 1

a)
gilt nicht in dem in Absatz 4 Buchstabe b genannten Fall;
b)
gilt in dem in Absatz 4 Buchstabe a genannten Fall nur auf Antrag des Beteiligten.

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