Artikel 46 VO (EG) 2008/376

(1) Sind die Rechtsfolgen der Überführung in den freien Verkehr rückgängig gemacht worden und müsste die Sicherheit auf der für die Einfuhr der Erzeugnisse verwendeten Lizenz nach Artikel 45 verfallen, so ist diese Sicherheit auf Antrag des Beteiligten freizugeben, wenn die Bedingungen in Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.

(2) Der Beteiligte muss den zuständigen Stellen gegenüber nachweisen, dass als Ersatz für die Erzeugnisse, auf die Artikel 238 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 angewendet wurde, von demselben Einführer innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der ursprünglichen Einfuhr dieselbe Menge gleichartiger Erzeugnisse derselben Unterposition der Kombinierten Nomenklatur desselben Lieferanten eingeführt worden ist.

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