Artikel 1 VO (EG) 2008/380

Die Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige werden als eigenständige Dokumente im ID-1- oder ID-2-Format ausgestellt.”

b)
Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

i)
Ziffer ii erhält folgende Fassung:

ii)
Titeln, die für die Dauer der Prüfung eines Antrags auf Gewährung von Asyl, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels ausgestellt worden sind,.

ii)
Folgende Ziffer wird eingefügt:

iia)
Titeln, die in außergewöhnlichen Fällen zum Zwecke der Verlängerung der erlaubten Aufenthaltsdauer um höchstens einen Monat erteilt werden,.

2.
In Artikel 2 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

d)
technische Spezifikationen für den Datenträger der biometrischen Merkmale und dessen Sicherheit, einschließlich Spezifikationen zur Verhinderung eines unberechtigten Zugriffs;
e)
Qualitätsanforderungen und gemeinsame Normen für das Gesichtsbild und die Fingerabdruckbilder;
f)
eine abschließende Liste zusätzlicher nationaler Sicherheitsmerkmale, die von den Mitgliedstaaten gemäß Buchstabe h des Anhangs hinzugefügt werden können.

3.
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren kann beschlossen werden, dass die Spezifikationen nach Artikel 2 geheim sind und nicht veröffentlicht werden. In diesem Falle werden sie ausschließlich den von den Mitgliedstaaten für das Drucken bestimmten Stellen sowie Personen zugänglich gemacht, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.”

4.
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Der Aufenthaltstitel und der Datenträger des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 4a enthalten keine maschinenlesbaren Informationen, die nicht in dieser Verordnung oder deren Anhang vorgesehen oder vom ausstellenden Staat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in dem betreffenden Reisedokument vermerkt sind. Außerdem können die Mitgliedstaaten auf einem unter Nummer 16 des Anhangs genannten Chip auch Daten für elektronische Dienste wie elektronische Behördendienste und den elektronischen Geschäftsverkehr sowie zusätzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel speichern. Sämtliche innerstaatlichen Daten müssen jedoch von den in Artikel 4a genannten biometrischen Daten logisch getrennt sein.

Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen biometrische Merkmale in Aufenthaltstiteln nur verwendet werden, um

a)
die Echtheit des Dokuments zu prüfen;
b)
die Identität des Inhabers anhand direkt verfügbarer abgleichbarer Merkmale zu überprüfen, wenn die Vorlage des Aufenthaltstitels nach innerstaatlichem Recht vorgeschrieben ist.

5.
Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 4a

Auf dem einheitlichen Aufenthaltstitel wird ein Datenträger mit dem Gesichtsbild und zwei Fingerabdruckbildern des Inhabers in interoperablen Formaten angebracht. Die Daten sind zu sichern, und der Datenträger muss eine ausreichende Kapazität aufweisen und geeignet sein, die Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen.

Artikel 4b

Für die Zwecke dieser Verordnung erfassen die Mitgliedstaaten biometrische Merkmale von Drittstaatenangehörigen, nämlich das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke.

Das Verfahren wird im Einklang mit der innerstaatlichen Praxis des betreffenden Mitgliedstaats und mit den in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien festgelegt.

Folgende biometrische Merkmale werden erfasst:

ein Lichtbild, das vom Antragsteller vorgelegt oder zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgenommen wird, und

zwei Fingerabdrücke, die bei flach aufgelegten Fingern abgenommen und digital erfasst werden.

Die technischen Spezifikationen für die Erfassung der biometrischen Merkmale werden in Einklang mit dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren und den ICAO-Normen und den technischen Spezifikationen für Reisepässe, die die Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten(*) ausstellen, festgelegt.

Die Erfassung von Fingerabdrücken ist ab dem sechsten Lebensjahr obligatorisch.

Personen, deren Fingerabdrücke aus physischen Gründen nicht abgenommen werden können, sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit.

6.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 5a

Verwenden die Mitgliedstaaten das einheitliche Format für andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke, so sind angemessene Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass eine Verwechslung mit dem in Artikel 1 genannten Aufenthaltstitel nicht möglich ist und dass der Zweck auf der Karte eindeutig angegeben wird.

7.
Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

Die Speicherung des Gesichtsbilds als erstes biometrisches Merkmal erfolgt spätestens zwei Jahre, die Speicherung der zwei Fingerabdruckbilder spätestens drei Jahre nach der Festlegung der jeweiligen technischen Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e.

Die Gültigkeit bereits erteilter Aufenthaltstitel wird durch die Anwendung dieser Verordnung jedoch nicht berührt, sofern der betreffende Mitgliedstaat nichts anderes beschließt.

Während einer Übergangszeit von zwei Jahren nach Annahme der technischen Spezifikationen für das Gesichtsbild gemäß Absatz 3 dieses Artikels kann der Aufenthaltstitel weiterhin in Aufkleberform ausgestellt werden.

8.
Der Anhang wird entsprechend dem Anhang I dieser Verordnung geändert.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.