Präambel VO (EG) 2008/380
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Vertrag von Amsterdam sieht den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vor und verleiht der Kommission das Initiativrecht, die entsprechenden Maßnahmen für eine einheitliche Einwanderungspolitik zu ergreifen.
- (2)
- Es ist wesentlich, dass der einheitliche Aufenthaltstitel alle notwendigen Informationen enthält und sehr hohen technischen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor Fälschungen und Verfälschungen, genügt. Dadurch wird zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des illegalen Aufenthalts beigetragen. Der Aufenthaltstitel muss sich ferner zur Verwendung durch alle Mitgliedstaaten eignen.
- (3)
- Die Integration biometrischer Merkmale ist ein wichtiger Schritt zur Verwendung neuer Elemente, die eine verlässlichere Verbindung zwischen dem Inhaber des Aufenthaltstitels und dem Aufenthaltstitel herstellen, und trägt so erheblich zur Gewährleistung des Schutzes des Aufenthaltstitels vor betrügerischer Verwendung bei. Die im Dokument Nr. 9303 Teil 3 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über maschinenlesbare offizielle Dokumente der Formate 1 und 2 festgelegten Spezifikationen sollten berücksichtigt werden.
- (4)
- Außerdem wendet die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten den Grundsatz „eine Person — ein Dokument” an, wodurch die Sicherheit noch weiter erhöht wird. Es sollte geprüft werden, ob dieser Grundsatz verbindlichen Charakter erhalten soll.
- (5)
- Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki betont, dass in der EU ein kohärenter Ansatz in Bezug auf biometrische Identifikatoren oder biometrische Daten verfolgt werden muss, der in harmonisierte Lösungen für Dokumente für Staatsangehörige von Drittländern, Pässe für EU-Bürger und Informationssysteme mündet.
- (6)
- Die Nutzung neuer Technologien wie elektronischer Behördendienste und der digitalen Signatur für den Zugang zu elektronischen Diensten sollte erleichtert werden, indem den Mitgliedstaaten ermöglicht wird, zu diesem Zweck den für die Integration biometrischer Merkmale benutzten Datenträger oder einen zusätzlichen Datenträger in Aufenthaltstiteln zu verwenden.
- (7)
- Diese Verordnung dient einzig und allein der Festlegung der Sicherheitsmerkmale und der biometrischen Merkmale, die von den Mitgliedstaaten in einem einheitlich gestalteten Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige zu verwenden sind.
- (8)
- Diese Verordnung enthält nur die nicht geheimen Spezifikationen; diese müssen durch weitere Spezifikationen ergänzt werden, die geheim bleiben können, um Fälschungen und Verfälschungen zu verhindern, und die keine personenbezogenen Daten oder Hinweise auf personenbezogene Daten Art umfassen dürfen. Die Befugnis zum Erlass dieser zusätzlichen Spezifikationen sollte der Kommission übertragen werden, die von dem Ausschuss nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung(2) unterstützt werden sollte.
- (9)
- Für die personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit dem einheitlichen Aufenthaltstitel zu verarbeiten sind, gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(3). Es ist dafür Sorge zu tragen, dass keine weiteren Informationen auf dem einheitlichen Aufenthaltstitel gespeichert werden, außer wenn dies in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates(4) oder deren Anhang vorgesehen oder in dem betreffenden Reisedokument vermerkt ist.
- (10)
- Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels der Einführung biometrischer Merkmale in interoperablen Formaten Vorschriften für alle Mitgliedstaaten festzulegen, die das Schengener Durchführungsübereinkommen umsetzen. Diese Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (11)
- Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieser Verordnung, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.
- (12)
- Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates(6) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich gehören.
- (13)
- Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 29. Dezember 2003 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.
- (14)
- Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat Irland mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.
- (15)
- Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG des Rates(7) genannten Bereich gehören —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. Juni 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (2)
ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
- (3)
ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
- (4)
ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1.
- (5)
ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
- (6)
ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
- (7)
Beschluss 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78).
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