ANHANG I VO (EG) 2008/380

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 wird wie folgt geändert:

1.
Buchstabe a wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Aufenthaltstitel, der auch biometrische Merkmale umfasst, wird als eigenständiges Dokument im ID-1- oder ID-2-Format ausgestellt. Er orientiert sich an den Spezifikationen des ICAO-Dokuments über maschinenlesbare Visa (Dokument 9303 Teil 2) oder über maschinenlesbare Reisedokumente (Karten) (Dokument 9303 Teil 3). Der Aufenthaltstitel in Aufkleberform darf nur noch zwei Jahre lang nach Annahme der technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 Absatz 3 ausgestellt werden. Er enthält folgende Angaben:” .

2.
Unter Nummer 2 wird der letzte Satzteil, „ mit vorangestelltem Kennbuchstaben” gestrichen.
3.
Nummer 6.4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Für Familienangehörige eines EU-Bürgers, der nicht sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, ist „Familienangehöriger” anzugeben. Im Falle von Berechtigten nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten(*), können die Mitgliedstaaten „Berechtigter nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG” eintragen.

4.
Folgende Nummer wird eingefügt:

8.a
Der unter Nummer 1 genannte Titel des Dokuments kann ferner auch am unteren Rand der Karte in zwei weiteren Sprachen wiedergegeben werden. Die unter den Nummern 2 bis 8 genannten Überschriften sollten in der (den) Sprache(n) des ausstellenden Mitgliedstaats angegeben werden. Der ausstellende Mitgliedstaat kann entweder in derselben Zeile oder in der Zeile darunter eine andere Amtssprache der Organe der Europäischen Union hinzufügen, wobei jedoch insgesamt nicht mehr als zwei Sprachen verwendet werden dürfen.

5.
Nummer 11 erhält folgende Fassung:

11.
Diese Zone soll Druckzeichen im Untergrunddruck enthalten, mit denen der ausstellende Mitgliedstaat angegeben wird. Dieser Schriftzug darf die technischen Merkmale der maschinenlesbaren Zone nicht beeinträchtigen.

6.
Folgende Nummern werden angefügt:

16.
Als Datenträger gemäß Artikel 4a wird ein RF-Chip verwendet. Es steht den Mitgliedstaaten frei, für innerstaatliche Zwecke Daten in diesen aufzunehmen oder für diese Zwecke ein Dual Interface oder einen gesonderten Kontaktchip in den Aufenthaltstitel aufzunehmen, das bzw. der auf der Rückseite der Karte anzubringen ist, den ISO-Normen entspricht und keinerlei Interferenzen mit dem RF-Chip bewirkt.
17.
ICAO-Symbol für ein maschinenlesbares Reisedokument mit einem kontaktlosen Mikrochip (e-MRTD).

2.
Folgender Buchstabe wird angefügt:

h) Die Mitgliedstaaten haben ferner die Möglichkeit, zusätzliche nationale Sicherheitsmerkmale einzufügen, sofern diese in der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung festgelegten Liste enthalten sind und sofern diese mit dem harmonisierten Erscheinungsbild der folgenden Muster vereinbar sind und die einheitlichen Sicherheitsmerkmale in ihrer Wirkung nicht negativ beeinflusst werden.

3.
Folgende Muster werden eingefügt:

Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige mit biometrischen Merkmalen im ID-1-Format

Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige mit biometrischen Merkmalen im ID-2-Format

.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77. Berichtigte Fassung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35.

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