Artikel 5 VO (EG) 2008/382

(1) Unbeschadet anderer Sondervorschriften werden Einfuhrlizenzen beantragt für Erzeugnisse eines in Anhang I aufgeführten KN-Codes oder einer in Anhang I unter einem Gedankenstrich aufgeführten Gruppe von KN-Codes.

(2) Die Angaben aus dem Antrag werden in die Einfuhrlizenz übernommen.

(3) Im Falle von Einfuhren im Rahmen eines Einfuhrkontingents gelten folgende Vorschriften:

a)
Dem Antrag auf Erteilung einer Lizenz wird nur stattgegeben, wenn am Tag der Antragstellung bis spätestens 13.00 Uhr eine Sicherheit in Höhe von 5 EUR/Stück für lebende Tiere und von 12 EUR/100 kg Eigengewicht für sonstige Erzeugnisse bei der zuständigen Stelle geleistet worden ist;
b)
die Lizenz ist vom Tag der tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 bis zum Ende des dritten darauf folgenden Monats gültig;
c)
die lizenzerteilende Stelle trägt in Feld 20 der Einfuhrlizenz bzw. ihrer Teillizenzen die laufende Nummer des betreffenden Kontingents aus dem Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) ein.

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