Artikel 6 VO (EG) 2008/382

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens zum zehnten Tag jedes Monats die Erzeugnismengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht oder in Stückzahl Tiere, aufgeschlüsselt nach den Ursprungsländern, mit, für die im vorhergehenden Monat Einfuhrlizenzen für nicht kontingentierte Einfuhren erteilt wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens zum 31. Oktober jedes Jahres die Erzeugnismengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht oder in Stückzahl Tiere, aufgeschlüsselt nach den Ursprungsländern, mit, für die im Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des betreffenden Jahres erteilte Einfuhrlizenzen für nicht kontingentierte Einfuhren nicht verwendet wurden.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006(1) Einzelheiten über die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

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