Artikel 1 VO (EG) 2008/40

Gegenstand

Diese Verordnung legt die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2008 fest.

Außerdem werden für Januar 2009 bestimmte Aufwandsbeschränkungen und begleitende Fangbedingungen und für bestimmte antarktische Bestände die Fangmöglichkeiten und besonderen Fangbedingungen für die in Anhang IE genannten Zeiträume festgelegt.

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