Präambel VO (EG) 2008/40

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten(2), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände(3), insbesondere auf die Artikel 6 und 8,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands(4), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel(5), insbesondere auf die Artikel 4 und 8,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biscaya(6), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal(7), insbesondere auf die Artikel 3 und 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee(8), insbesondere auf die Artikel 6 und 9,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei die erforderlichen Maßnahmen anzunehmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.
(2)
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Fangmöglichkeiten sollten in Übereinstimmung mit besagtem Artikel 20 auf die Mitgliedstaaten und Drittländer aufgeteilt werden.
(3)
Um eine effiziente Verwaltung der TAC und Quoten zu gewährleisten, sollten die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.
(4)
Es ist notwendig, die Grundsätze und bestimmte Verfahren des Fischereimanagements auf Gemeinschaftsebene festzulegen, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe steuern können, die ihre Flagge führen.
(5)
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 enthält für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten wichtige Begriffsbestimmungen.
(6)
Die Fangmöglichkeiten sind nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen zu nutzen, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten(9), der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge(10), der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen(11), der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben(12), der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(13), der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse(14), der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(15), der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr(16), der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände(17), der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft(18), der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme(19), der Verordnung (EG) Nr. 423/2004, der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsgebiet des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis(20), der Verordnung (EG) Nr. 811/2004, der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik(21), der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005, der Verordnung (EG) Nr. 388/2006, der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008)(22), der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer(23), der Verordnung (EG) Nr. 509/2007, der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten(24), der Verordnung (EG) Nr. 676/2007(25) und der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für das Regelungsgebiet der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik(26).
(7)
Es sollte klargestellt werden, dass diese Verordnung auch auf die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommenen Fangeinsätze Anwendung finden sollte, wenn bei diesen Einsätzen gefangene Meerestiere verkauft werden. Infolge des Gutachtens des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) muss für Sardellen im ICES-Gebiet VIII eine Regelung zur Steuerung der Fangbeschränkungen angewendet werden. Die Kommission sollte die Fangmöglichkeiten für Sardellen im ICES-Gebiet VIII auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2008 und der im Rahmen des Mehrjahresplans für Sardellen geführten Erörterungen festlegen.
(8)
Infolge des ICES-Gutachtens muss die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für Sandaal in den ICES-Gebieten IIIa und IV und den EG-Gewässern von Gebiet IIa überarbeitet fortgesetzt werden.
(9)
Angesichts des jüngsten ICES-Gutachtens muss der Fischereiaufwand bei bestimmten Tiefseearten vorübergehend weiter verringert werden.
(10)
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 legt der Rat die begleitenden Bedingungen für Fang- und/oder Aufwandsbeschränkungen fest. Wissenschaftlichen Gutachten zufolge stellen deutliche Überschreitungen der vereinbarten TAC die Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeit in Frage. Deswegen müssen begleitende Bedingungen eingeführt werden, die eine bessere Einhaltung der vereinbarten Fangmöglichkeiten gewährleisten.
(11)
Die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) hat auf ihrer Jahrestagung 2007 eine Reihe von technischen und Kontrollmaßnahmen angenommen. Diese Maßnahmen müssen umgesetzt werden.
(12)
Die Konvention zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) hat auf ihrer XXVI. Jahrestagung 2007 einschlägige Fangbeschränkungen für durch CCAMLR-Vertragsparteien befischte Bestände verabschiedet. Die CCAMLR hat außerdem die Teilnahme von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft an der Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2, 58.4.3a und 58.4.3b genehmigt und die betreffenden Fangtätigkeiten von Fang- und Beifanggrenzen sowie bestimmten technischen Maßnahmen abhängig gemacht. Diese Grenzen und technischen Maßnahmen sollten ebenfalls angewandt werden.
(13)
Entsprechend den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft als Vertragspartei der CCAMLR, darunter die Verpflichtung, die von der CCAMLR-Kommission beschlossenen Maßnahmen anzuwenden, sollten die von letzterer festgelegten TAC für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 und die entsprechenden Schonzeiten angewandt werden.
(14)
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96(27) sind die Bestände festzulegen, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.
(15)
Die Gemeinschaft hat nach dem in den Fischereiabkommen oder dazugehörigen Protokollen vorgesehenen Verfahren Konsultationen über Fangrechte mit Norwegen(28), den Färöern(29) und Grönland(30) geführt.
(16)
Die Gemeinschaft ist Vertragspartei mehrerer regionaler Fischereiorganisationen. Diese Fischereiorganisationen haben für bestimmte Arten Fangbeschränkungen und/oder Aufwandsbeschränkungen und andere Erhaltungsmaßnahmen empfohlen. Diese Empfehlungen sollten von der Gemeinschaft umgesetzt werden.
(17)
Im Laufe der 2007 geführten Debatten über eine für 2008 geplante, alternative Regelung zur Aufwandssteuerung auf Grundlage von Obergrenzen für Kilowatt-Tage zeigte sich, dass mehr Zeit erforderlich ist, um die nationalen Verwaltungsverfahren an die Anforderungen einer solchen Regelung zur Aufwandssteuerung anzupassen. Die derzeit gültige Regelung auf Grundlage von Tagen auf See wird 2008 mit der Absicht beibehalten, im Jahr 2008 die Gespräche über eine Aufwandssteuerung auf der Grundlage von Kilowatt-Tagen fortsetzen, damit diese 2009 angewendet werden kann.
(18)
Zur Anpassung der Aufwandsbeschränkungen für Kabeljau gemäß der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 werden alternative Regelungen aufrechterhalten, um den Fischereiaufwand gemäß Artikel 8 Absatz 3 jener Verordnung im Einklang mit den TAC zu steuern.
(19)
Gewisse vorübergehende Bestimmungen über die Verwendung von VMS-Daten sollten beibehalten werden, um die Aufwandssteuerung effizienter und wirksamer zu überwachen.
(20)
Zur Anpassung der Aufwandsbeschränkungen für Seezunge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 sollten alternative Regelungen eingeführt werden, um den Fischereiaufwand gemäß Artikel 5 Absatz 2 jener Verordnung im Einklang mit den TAC zu steuern.
(21)
Zur Anpassung der Aufwandsbeschränkungen für Scholle und Seezunge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 sollten alternative Regelungen eingeführt werden, um den Fischereiaufwand gemäß Artikel 9 Absatz 2 jener Verordnung im Einklang mit den TAC zu steuern.
(22)
Bei den Aufwandsregelungen für die Kabeljaubestände in der Nordsee, im Skagerrak und im westlichen Ärmelkanal, in der Irischen See und westlich von Schottland sowie für Seehecht und Kaisergranat in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa müssen die zulässigen Werte für den Aufwand in Rahmen der Steuerung angepasst werden.
(23)
Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2008 bestimmte zusätzliche Kontrollmaßnahmen und technische Fangbedingungen gelten.
(24)
Einem wissenschaftlichen Gutachten des ICES zufolge sind zusätzlich zu den Fangbeschränkungen Maßnahmen zum Schutz der Laichgründe von Blauleng in den ICES-Gebieten VI und VII erforderlich, um den Schutz dieses Bestands zu gewährleisten.
(25)
Wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass der Fischfang mit Kiemen- und Verwickelnetzen in den ICES-Gebieten VIa, VIb, VIIb, VIIc, VIIj, VIIk, VIII, IX, X und XII eine ernste Bedrohung für Tiefseearten darstellt. Bis zur Verabschiedung längerfristiger Maßnahmen sollten diese Fischereien unter bestimmten Bedingungen im Rahmen von Übergangsmaßnahmen jedoch zugelassen werden.
(26)
Gemäß der vereinbarten Niederschrift der Konsultationsergebnisse zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen vom 26. November 2007 sollten in den ersten Monaten des Jahres 2008 technische Maßnahmen, mit denen die Selektivität des gezogenen Fanggeräts zur Verringerung der Rückwürfe von Wittling in der Nordsee erhöht wird, getestet werden.
(27)
Um die nachhaltige Bewirtschaftung der Seehecht- und Kaisergranatbestände zu gewährleisten und Rückwürfe zu verringern, sollte in den ICES-Gebieten VIII a, b und d der Einsatz der neuesten Entwicklungen bei selektivem Fanggerät gestattet sein.
(28)
Der Einsatz von Fanggerät, mit dem kein Kaisergranat gefangen wird, sollte in bestimmten Schutzgebieten, in denen ein Fangverbot für diese Art gilt, zulässig sein.
(29)
Angesichts des Gutachtens des STECF ist die Schließung bestimmter Heringlaichgebiete nicht erforderlich, um die nachhaltige Bewirtschaftung dieser Art im ICES-Gebiet VI a zu gewährleisten.
(30)
Entsprechend der Empfehlung der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) sollte die Überwachung der Anlandungen und Umladungen durch Drittlandschiffe von Gefrierfisch, der in Gemeinschaftshäfen angelandet wird, aufrechterhalten werden. Im November 2007 hat die NEAFC empfohlen, einige Schiffe auf der Liste der Schiffe zu ersetzen, denen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei nachgewiesen wurde. Die Umsetzung dieser Empfehlungen in Gemeinschaftsrecht sollte sichergestellt werden.
(31)
Im Interesse der Erhaltung der Tintenfischbestände und insbesondere des Schutzes der Jungtiere sollte 2008 bis zur Annahme einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 eine Mindestgröße für Tintenfische aus Meeresgewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern im CECAF-Raum festgesetzt werden.
(32)
Angesichts des Gutachtens des STECF sollte 2008 Fischfang mit Baumkurren unter Verwendung von Impulsstrom in den ICES-Gebieten IVc und IVb Süd unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden.
(33)
Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2007 keine Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito angenommen, und obwohl die Gemeinschaft kein Mitglied der IATTC ist, muss sie doch Maßnahmen treffen, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände im Regelungsgebiet jener Organisation sicherzustellen.
(34)
Auf ihrer dritten Jahrestagung hat die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) Aufwandsbeschränkungen für Gelbflossenthun, Großaugenthun, Echten Bonito, Schwertfisch und Weißen Thun angenommen und technische Maßnahmen für die Behandlung von Beifängen beschlossen. Die Gemeinschaft ist seit Januar 2005 Mitglied der WCPFC. Um die nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände im Regelungsgebiet dieser Organisation zu gewährleisten, müssen diese Maßnahmen daher in Gemeinschaftsrecht überführt werden.
(35)
Auf ihren Jahrestagungen 2006 und 2007 hat die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) eine Reihe von Empfehlungen für technische Maßnahmen für bestimmte Fischereien im Mittelmeer angenommen. Im Interesse der Erhaltung der Fischbestände müssen diese Maßnahmen im Jahr 2008 durchgeführt werden, bis eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 verabschiedet wird.
(36)
Auf ihrer Jahrestagung 2007 hat die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) Fangbeschränkungen für Fischbestände im SEAFO-Übereinkommensgebiet beschlossen und die Bedingungen für die Wiederaufnahme des Fischfangs in den derzeit gesperrten Fanggebieten sowie ausführliche Vorschriften für Hafenstaatkontrollen aufgestellt. Diese Maßnahmen müssen in Gemeinschaftsrecht überführt werden.
(37)
Auf ihren Jahrestagungen 2006 und 2007 hat die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) mehrere Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen angenommen. Diese Maßnahmen müssen in Gemeinschaftsrecht überführt werden.
(38)
Auf der dritten internationalen Konferenz zur Gründung einer Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik im Mai 2007 beschlossen die Teilnehmer vorläufige Maßnahmen zur Regulierung der pelagischen und der Grundfischerei im Südpazifik. Diese Maßnahmen müssen in Gemeinschaftsrecht überführt werden.
(39)
Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2007 die Quoten und die geänderten Quoten angenommen, um der Nichtausschöpfung bzw. der Überschreitung der Fangmöglichkeiten der ICCAT-Vertragsparteien Rechnung zu tragen. Die ICCAT hat ferner eine technische Erhaltungsmaßnahme für Schwertfisch im Mittelmeer für 2008 verabschiedet. Als Beitrag zur Erhaltung der Fischbestände muss diese Maßnahme angewendet werden.
(40)
Um zu gewährleisten, dass von Drittlandschiffen in Gemeinschaftsgewässern gefangener Blauer Wittling ordnungsgemäß erfasst wird, ist es erforderlich, die verschärften Kontrollvorschriften für solche Schiffe beizubehalten.
(41)
Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen und eine Gefährdung der Bestände und mögliche Probleme im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen(31) zu vermeiden, müssen die Fischereien am 1. Januar 2008 eröffnet werden und einige der Vorschriften der genannten Verordnung für den Januar 2008 in Kraft bleiben. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Geändert durch Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)

ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(3)

ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8. Geändert durch Verordnung (EG) Nr. 441/2007 der Kommission (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 28).

(4)

ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)

ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5.

(6)

ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 1.

(7)

ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7.

(8)

ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 1.

(9)

ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10).

(10)

ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11).

(11)

ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

(12)

ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/2005 (ABl. L 74 vom 19.3.2005, S. 5).

(13)

ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).

(14)

ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2943/95 (ABl. L 308 vom 21.12.1995, S. 15).

(15)

ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).

(16)

ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 10. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).

(17)

ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2269/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 1).

(18)

ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.

(19)

ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

(20)

ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1099/2007 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 11).

(21)

ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 3.

(22)

ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 28. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 754/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 26).

(23)

ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(24)

ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3.

(25)

ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 1.

(26)

ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1.

(27)

ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(28)

ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48.

(29)

ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12.

(30)

ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 1.

(31)

ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).

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