Artikel 52 VO (EG) 2008/40
Meldung von Daten für die Krill-Fischerei
1. Krillfänge sind im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 zu melden.
2. Entspricht die gemeldete Gesamtfangmenge in einer Fangsaison mindestens 80 % der Schwelle von 620000 Tonnen in den Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 sowie von 260000 Tonnen im Untergebiet 58.4.2. westlich von 55°E und von 192000 Tonnen in diesem Gebiet östlich von 55°E, werden die Fänge im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 gemeldet.
3. In der Fangsaison, die auf die Fangsaison folgt, in der die Gesamtfangmenge mindestens 80 % der Schwelle nach Absatz 2 erreicht hat, werden die Fänge im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 gemeldet, wenn die Gesamtfangmenge mindestens 50 % dieser Schwelle entspricht.
4. Am Ende jeder Fangsaison erhalten die Mitgliedstaaten von jedem ihrer Schiffe für jeden Hol die Angaben, die zur Vervollständigung der detaillierten Fang- und Aufwandsdaten der CCAMLR erforderlich sind. Sie übermitteln diese Daten für die Schleppnetzfischerei mithilfe des CCAMLR-Formblatts C1 an das CCAMLR-Exekutivsekretariat und an die Kommission bis spätestens 1. April des folgenden Jahres.
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