Artikel 55 VO (EG) 2008/40
Größtmögliche Reduzierung der unbeabsichtigten Tötung von Seevögeln
1. Unbeschadet von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 müssen Schiffe bei Einsatz der so genannten spanischen Methode der Langleinenfischerei die Gewichte lösen, bevor die Leine gespannt ist.
2. Für die Zwecke der Langleinenfischerei gemäß Absatz 1 können folgende Gewichte verwendet werden:
- a)
- traditionelle Stein- oder Betongewichte von mindestens 8,5 kg in Abständen von höchstens 40 m;
- b)
- traditionelle Stein- oder Betongewichte von mindestens 6 kg in Abständen von höchstens 20 m, oder
- c)
- massive Stahlgewichte, nicht aus Kettengliedern bestehend, von mindestens 5 kg in Abständen von höchstens 40 m.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.