Artikel 55 VO (EG) 2008/40

Größtmögliche Reduzierung der unbeabsichtigten Tötung von Seevögeln

1. Unbeschadet von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 müssen Schiffe bei Einsatz der so genannten spanischen Methode der Langleinenfischerei die Gewichte lösen, bevor die Leine gespannt ist.

2. Für die Zwecke der Langleinenfischerei gemäß Absatz 1 können folgende Gewichte verwendet werden:

a)
traditionelle Stein- oder Betongewichte von mindestens 8,5 kg in Abständen von höchstens 40 m;
b)
traditionelle Stein- oder Betongewichte von mindestens 6 kg in Abständen von höchstens 20 m, oder
c)
massive Stahlgewichte, nicht aus Kettengliedern bestehend, von mindestens 5 kg in Abständen von höchstens 40 m.

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