Artikel 56 VO (EG) 2008/40

Einstellung aller Fischereien

1. Im Anschluss an die Bekanntgabe der Einstellung einer Fischerei durch das CCAMLR-Sekretariat sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass alle unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe, die in dem Gebiet, der Bewirtschaftungszone, dem Untergebiet, Bereich, Forschungsfeld oder einem anderen Bewirtschaftungsgebiet Fischfang betreiben, sämtliche Fanggeräte vorbehaltlich der Bekanntgabe der Einstellung bis zu dem mitgeteilten Einstellungszeitpunkt aus dem Wasser entfernen.

2. Nach Erhalt der Mitteilung durch das Schiff dürfen innerhalb von 24 Stunden ab dem bekannt gegebenen Zeitpunkt keine weiteren Langleinen mehr gesetzt werden. Geht die Mitteilung weniger als 24 Stunden vor dem Einstellungszeitpunkt ein, dürfen nach Erhalt der Mitteilung keine weiteren Langleinen mehr gesetzt werden.

3. Im Falle der Einstellung der Fischerei müssen alle Schiffe das Fanggebiet verlassen, sobald sämtliche Fanggeräte aus dem Wasser entfernt worden sind.

4. Ist ein Schiff nicht in der Lage, sämtliche Fanggeräte bis zu dem mitgeteilten Einstellungszeitpunkt aus dem Wasser zu entfernen und macht es dafür Gründe geltend, die sich beziehen auf

i)
die Sicherheit des Schiffes und der Mannschaft;
ii)
etwaige Einschränkungen aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse;
iii)
eine Eisschicht auf dem Meer, oder
iv)
die Notwendigkeit, die Meeresumwelt der Antarktis zu schützen,

so unterrichtet das Schiff den betroffenen Mitgliedstaat über die Situation. Der Mitgliedstaat setzt unverzüglich das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission davon in Kenntnis. Das Schiff bemüht sich nichtsdestoweniger in angemessener Weise, sämtliche Fanggeräte baldmöglichst aus dem Wasser zu entfernen.

5. Findet Absatz 4 Anwendung, führt der Mitgliedstaat eine Untersuchung über die Tätigkeiten des Schiffes durch und erstattet dem CCAMLR-Sekretariat und der Kommission spätestens auf der nächsten CCAMLR-Tagung im Einklang mit seinen innerstaatlichen Verfahren Bericht über die Ergebnisse in Bezug auf alle relevanten Fragen. In diesem Abschlussbericht wird geprüft, ob das Schiff sich in angemessener Weise darum bemüht hat,

i)
bis zu dem mitgeteilten Einstellungszeitpunkt und
ii)
möglichst bald nach der Mitteilung gemäß Absatz 4 sämtliche Fanggeräte aus dem Wasser zu entfernen.

6. Verlässt ein Schiff das Sperrgebiet nicht, sobald alle Fanggeräte aus dem Wasser entfernt worden sind, sollte der Flaggenmitgliedstaat oder das Schiff das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission davon in Kenntnis setzen.

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