Artikel 77 VO (EG) 2008/40

Beschränkungen des Fischereiaufwands

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der gesamte Fischereiaufwand für Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun im WCPFC-Gebiet den Fischereiaufwand nicht übersteigt, der in den Fischereipartnerschaftsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den Küstenstaaten der Region festgelegt ist.

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