Artikel 82a VO (EG) 2008/40
Höchstzahl der Schiffe, die im Ostatlantik Roten Thun fischen
(1) Die Höchstzahl der Köderschiffe und Schleppangler der Gemeinschaft, die auf Roten Thun einer Mindestgröße von 8 kg oder 75 cm im Ostatlantik fischen dürfen, und die Aufteilung dieser Höchstzahl auf die Mitgliedstaaten wird wie folgt festgelegt:
| Spanien | 63 |
| Frankreich | 44 |
| EG | 107 |
(2) Die Höchstzahl der pelagischen Trawler der Gemeinschaft, die als Beifang auf Roten Thun einer Mindestgröße von 8 kg oder 75 cm im Ostatlantik fischen dürfen, und die Aufteilung dieser Höchstzahl auf die Mitgliedstaaten wird wie folgt festgelegt:
| Frankreich | 107 |
| EG | 107 |
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