Artikel 82a VO (EG) 2008/40

Höchstzahl der Schiffe, die im Ostatlantik Roten Thun fischen

(1) Die Höchstzahl der Köderschiffe und Schleppangler der Gemeinschaft, die auf Roten Thun einer Mindestgröße von 8 kg oder 75 cm im Ostatlantik fischen dürfen, und die Aufteilung dieser Höchstzahl auf die Mitgliedstaaten wird wie folgt festgelegt:

Spanien 63
Frankreich 44
EG 107

(2) Die Höchstzahl der pelagischen Trawler der Gemeinschaft, die als Beifang auf Roten Thun einer Mindestgröße von 8 kg oder 75 cm im Ostatlantik fischen dürfen, und die Aufteilung dieser Höchstzahl auf die Mitgliedstaaten wird wie folgt festgelegt:

Frankreich 107
EG 107

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