Artikel 82b VO (EG) 2008/40

Fangbeschränkungen für Roten Thun im Ostatlantik

(1) Im Rahmen der in Anhang ID festgesetzten Fangbeschränkungen wird die Fangbeschränkung für Roten Thun zwischen 8 kg oder 75 cm und 30 kg oder 115 cm für die in Artikel 82a genannten zugelassenen Gemeinschaftsschiffe und die Aufteilung dieser Fangbeschränkung auf die Mitgliedstaaten wie folgt festgelegt (in Tonnen):

Spanien 1117,07 (1)
Frankreich 504
EG 1621,07

(2) Im Rahmen der in Absatz 1 festgesetzten Fangbeschränkungen wird die Fangbeschränkung für Roten Thun mit einem Mindestgewicht von 6,4 kg oder einer Mindestgröße von 70 cm für Köderschiffe mit einer Gesamtlänge von bis zu 17 Metern unter den in Artikel 82a genannten Gemeinschaftsschiffen und die Aufteilung dieser Fangbeschränkung auf die Mitgliedstaaten wie folgt festgelegt (in Tonnen):

Frankreich 45 (2)
EG 45 (2)

Fußnote(n):

(1)

Einschließlich einer Höchstmenge von 80 Tonnen an Beifängen für die Schleppangler.

(2)

Diese Menge kann von der Kommission unter Einhaltung einer Obergrenze von 200 Tonnen geändert werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.