Artikel 82c VO (EG) 2008/40

Fangbeschränkungen für Roten Thun im Ostatlantik für die traditionelle Küstenfischerei der Gemeinschaft

Im Rahmen der in Anhang ID festgesetzten Fangbeschränkungen wird die Fangbeschränkung für Roten Thun zwischen 8 und 30 kg für die traditionelle Küstenfischerei der Gemeinschaft und die Aufteilung dieser Fangbeschränkung auf die Mitgliedstaaten wie folgt festgelegt (in Tonnen):

Spanien 263,21
Frankreich 61,01
EG 324,22

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