Artikel 10 VO (EG) 2008/412
Die Mitgliedstaaten sehen ein System von Waren- und Belegkontrollen vor, um zu gewährleisten, dass das gesamte Fleisch in den auf den Tag der Einfuhr folgenden drei Monaten in dem in der betreffenden Einfuhrlizenz angegebenen Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Erzeugnissen der angegebenen Gruppe verwendet wird.
Dieses System muss physische Kontrollen von Menge und Qualität zu Beginn, während und nach Abschluss des Verarbeitungsvorgangs umfassen. Der Verarbeiter muss jederzeit in der Lage sein, anhand entsprechender Produktionsaufzeichnungen die Nämlichkeit und die Verwendung des eingeführten Fleischs nachzuweisen.
Bei der technischen Überprüfung des Produktionsverfahrens durch die zuständige Behörde können nötigenfalls Tropfsaftverluste und Abfallstücke berücksichtigt werden.
Zur Überprüfung der Qualität des Enderzeugnisses und seiner Übereinstimmung mit der Rezeptur des Verarbeiters für die Zusammensetzung des Erzeugnisses lassen die Mitgliedstaaten repräsentative Proben entnehmen und analysieren. Die Kosten hierfür sind von dem betreffenden Verarbeiter zu tragen.
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