Artikel 9 VO (EG) 2008/412
(1) Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents beantragt und erhalten hat.
Jede Erteilung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich, und der entsprechende Anteil der gemäß Artikel 6 Absatz 3 geleisteten Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.
(2) Die Einfuhrlizenz wird auf Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.
(3) Die Lizenzanträge und die Lizenzen enthalten folgende Angaben:
- a)
- in Feld 8 das Ursprungsland,
- b)
- in Feld 16 einen der KN-Codes gemäß Artikel 1,
- c)
- in Feld 20 die laufende Nummer des Kontingents, mindestens eine der Angaben gemäß Anhang II und Namen und Anschrift des Verarbeitungsbetriebs.
(4) Die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt 120 Tage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.
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