Artikel 6 VO (EG) 2008/412

(1) Die Mengen in den Anträgen auf Zuteilung von Einfuhrrechten zur Herstellung von A- und B-Erzeugnissen werden in Schlachtkörperäquivalent ausgedrückt.

Für die Zwecke dieses Absatzes entsprechen 100 kg Fleisch mit Knochen 77 kg Fleisch ohne Knochen.

(2) Die Anträge auf Zuteilung von Einfuhrrechten zur Herstellung von A- oder B-Erzeugnissen sind in den ersten sieben Tages des Monats, der jedem Teilzeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorausgeht, bis spätestens 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) des betreffenden siebten Tages einzureichen.

(3) Mit der Beantragung der Einfuhrrechte ist eine Sicherheit in Höhe von 6 EUR je 100 kg zu leisten.

(4) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am 14. Tag des Monats, in dem die Anträge gemäß Absatz 1 gestellt werden, bis spätestens 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die für jede der beiden Produktgruppen für den betreffenden Teilzeitraum beantragten Gesamtmengen, ausgedrückt in Kilogramm Schlachtkörperäquivalent.

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