Artikel 7 VO (EG) 2008/412
(1) Die Einfuhrrechte werden ab dem 23. Tag des Monats, in dem die Anträge gemäß Artikel 6 Absatz 1 gestellt werden, spätestens jedoch am letzten Tag dieses Monats erteilt. Die Einfuhrrechte gelten ab dem ersten Tag des Teilzeitraums, für den der Antrag gestellt wurde, bis zum 30. Juni des betreffenden Einfuhrkontingentszeitraums.
(2) Bewirkt die Anwendung des in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 genannten Zuteilungskoeffizienten, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden, als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung geleisteten Sicherheit unverzüglich freigegeben.
(3) Sind die verfügbaren Mengen ausgeschöpft, so setzt die Kommission die Einreichung von Anträgen auf Einfuhrrechte für die betreffenden laufenden Nummern bis zum Ende des Einfuhrkontingentszeitraums aus.
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