Artikel 21 VO (EG) 2008/423
Aufgießen von Wein oder Traubenmost auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten „aszú” -Teig
Das Aufgießen von Wein oder Traubenmost auf Weintrub oder ausgepressten „aszú” -Teig gemäß Anhang IV Nummer 4 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 muss gemäß den am 1. Mai 2004 geltenden ungarischen Vorschriften folgendermaßen erfolgen:
- a)
- „Tokaji fordítás” wird hergestellt, indem Traubenmost oder Wein auf ausgepressten „aszú” -Teig aufgegossen wird;
- b)
- „Tokaji máslás” wird hergestellt, indem Traubenmost oder Wein auf Weintrub von „szamorodni” oder „aszú” aufgegossen wird.
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