Artikel 21 VO (EG) 2008/423

Aufgießen von Wein oder Traubenmost auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten „aszú” -Teig

Das Aufgießen von Wein oder Traubenmost auf Weintrub oder ausgepressten „aszú” -Teig gemäß Anhang IV Nummer 4 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 muss gemäß den am 1. Mai 2004 geltenden ungarischen Vorschriften folgendermaßen erfolgen:

a)
„Tokaji fordítás” wird hergestellt, indem Traubenmost oder Wein auf ausgepressten „aszú” -Teig aufgegossen wird;
b)
„Tokaji máslás” wird hergestellt, indem Traubenmost oder Wein auf Weintrub von „szamorodni” oder „aszú” aufgegossen wird.

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