Artikel 30 VO (EG) 2008/423

Verwaltungsvorschriften über die Säuerung und die Entsäuerung

(1) Die in Anhang V Abschnitt G Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannte Meldung einer Säuerung oder Entsäuerung ist spätestens am zweiten Tag nach Durchführung der in einem Wirtschaftsjahr durchgeführten ersten Maßnahme einzureichen. Sie betrifft alle auf das betreffende Wirtschaftsjahr entfallenden Maßnahmen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Meldung erfolgt schriftlich und enthält die nachstehenden Angaben:

a)
Name und Anschrift der die Meldung einreichenden Person,
b)
Art der Maßnahme,
c)
Ort der Maßnahmendurchführung.

(3) Über die Angaben betreffend die zur Säuerung oder Entsäuerung durchzuführenden Maßnahmen wird gemäß den in Anwendung von Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erlassenen Bestimmungen Buch geführt.

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