Artikel 33 VO (EG) 2008/423
Abweichung von den für die Anreicherung, die Säuerung und die Entsäuerung festgesetzten Zeitpunkten
Abweichend von den in Anhang V Abschnitt G Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzten Zeitpunkten dürfen die Anreicherung, die Säuerung und die Entsäuerung vor den in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zeitpunkten durchgeführt werden.
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