ANHANG XII VO (EG) 2008/423
Vorschriften für Urease
1) Internationale Codes für Urease: EC Nr. 3-5-1-5, CAS Nr. 9002-13-5.
2) Wirkstoff: Urease (wirkt in saurem Milieu), baut Harnstoff zu Ammoniak und Kohlendioxid ab. Die angegebene Aktivität liegt bei mindestens 5 Einheiten/mg, wobei 1 Einheit definiert ist als die Enzymmenge, die bei einer Harnstoffkonzentration von 5 g/l (pH4) und 37 °C ein μMol NH3 pro Minute freisetzt.
3) Ursprung: Lactobacillus fermentum.
4) Anwendungsbereich: Abbau von Harnstoff in Weinen, die länger gelagert werden sollen, wenn die Harnstoff-Ausgangskonzentration über 1 mg/l liegt.
5) Höchstmenge: 75 mg der enzymatischen Zubereitung pro Liter des behandelten Weins, wobei 375 Einheiten Urease pro Liter nicht überschritten werden dürfen. Am Ende der Behandlung muss die verbleibende enzymatische Wirkung durch Filtern des Weins (Durchmesser der Poren kleiner als 1 μm) aufgehoben werden.
- 6)
- Chemische und mikrobiologische Reinheit:
Verlust durch Trocknung | weniger als 10 % |
Schwermetalle | weniger als 30 ppm |
Blei: | weniger als 10 ppm |
Arsen: | weniger als 2 ppm |
Koliforme insgesamt: | keine |
Salmonella spp.: | keine in einer Probe von 25 g |
aerobe Keime insgesamt: | weniger als 5 × 104 Keime/g |
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