Präambel VO (EG) 2008/423

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), insbesondere auf die Artikel 46 und 80,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen(2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2)
In Titel V Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sowie in mehreren Anhängen derselben Verordnung wurden die Grundregeln für die önologischen Verfahren und Behandlungen festgelegt und wurde bestimmt, dass die Kommission Durchführungsbestimmungen hierzu erlässt.
(3)
Im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft wie auch der Verwaltungen, die mit der Anwendung der Gemeinschaftsregelung beauftragt sind, empfiehlt es sich, über diese Vorschriften in einem Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen zusammengefasst zu verfügen.
(4)
Der auf diese Weise festgelegter Gemeinschaftskodex sollte nur die vom Rat ausdrücklich in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen enthalten. Ansonsten dürften die sich aus den Artikeln 28 und folgende EG-Vertrag ergebenden Vorschriften ausreichen, um den freien Warenverkehr mit Erzeugnissen des Weinbausektors im önologischen Bereich zu ermöglichen.
(5)
Außerdem ist festzulegen, dass dieser Kodex unbeschadet besonderer Bestimmungen in anderen Bereichen gilt. Solche besonderen Bestimmungen können insbesondere im Rahmen der Vorschriften über Lebensmittel bestehen oder künftig geschaffen werden.
(6)
Gemäß Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen auch Trauben von Sorten, die nicht in der Klassifizierung nach Artikel 19 der genannten Verordnung als Keltertraubensorten aufgeführt sind, sowie die daraus gewonnenen Erzeugnisse in der Gemeinschaft zur Herstellung der in Artikel 45 Absatz 2 der genannten Verordnung genannten Erzeugnisse verwendet werden. Es sollte die Liste der Sorten aufgestellt werden, für die diese Ausnahmen vorgesehen sind.
(7)
Nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist das Verzeichnis der Qualitätslikörweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätslikörweine b. A.) zu erstellen, für die besondere Herstellungsregeln zugelassen sind. Damit sich die Erzeugnisse leichter identifizieren lassen und der innergemeinschaftliche Handel reibungsloser abwickeln lässt, sollte auf die in den gemeinschaftlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls im Landesrecht vorgesehenen Bezeichnungen zurückgegriffen werden.
(8)
Nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind auch die Grenzwerte und die Bedingungen für die Verwendung bestimmter Stoffe festzulegen.
(9)
Die in zwei Mitgliedstaaten vorgenommenen Versuche über die Verwendung von Lysozym bei der Weinbereitung haben bestätigt, dass der Zusatz dieses Stoffes von bedeutendem Interesse für die Stabilisierung der Weine ist und es ermöglicht, Weine zu erhalten, die einen niedrigen Gehalt an Schwefeldioxid aufweisen. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffes erlaubt werden, indem Verwendungshöchstdosen festgesetzt werden, die den in den Versuchen bewiesenen technischen Erfordernissen entsprechen.
(10)
Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates(4) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3307/85(5) sah mit Wirkung vom 1. September 1986 eine Verringerung der Höchstwerte für den Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine außer Schaumweinen, Likörweinen und einigen Qualitätsweinen um 15 Milligramm je Liter vor. Um Schwierigkeiten beim Absatz der Weine aufgrund dieser Änderung der Produktionsregeln zu vermeiden, wurde zugelassen, dass nach diesem Zeitpunkt Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft außer Portugal, die vor diesem Zeitpunkt erzeugt wurden, und während einer Übergangszeit von einem Jahr ab dem genannten Zeitpunkt Weine mit Ursprung in Drittländern und in Portugal zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten werden durften, falls ihr Gesamtschwefeldioxidgehalt den Gemeinschaftsbestimmungen oder gegebenenfalls den spanischen Vorschriften entsprach, die vor dem 1. September 1986 Gültigkeit hatten. Diese Maßnahme sollte verländert werden, da es noch Lagerbestände dieser Weine geben kann.
(11)
Die Artikel 12 und 16 der Verordnung (EWG) Nr. 358/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine von Nummer 13 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 337/79(6) sahen mit Wirkung vom 1. September 1986 eine Verringerung der Höchstwerte für den Gesamtschwefeldioxidgehalt der Schaumweine, der Qualitätsschaumweine und der Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete um 15 Milligramm je Liter vor. Für Schaumweine aus der Gemeinschaft, ausgenommen Portugal, sah Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 358/79 die Möglichkeit vor, diese Erzeugnisse bis zur Ausschöpfung der Bestände zu vermarkten, wenn sie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 358/79 in ihrer vor dem 1. September 1986 geltenden Fassung bereitet worden waren. Für eingeführte Schaumweine sowie aus Spanien und Portugal stammende und vor dem 1. September 1986 hergestellte Schaumweine sollten Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, um Schwierigkeiten beim Absatz dieser Erzeugnisse zu vermeiden. Es sollte zugelassen werden, dass diese Erzeugnisse während einer Übergangszeit nach diesem Zeitpunkt zum Verkauf angeboten werden dürfen, wenn ihr Gesamtschwefeldioxidgehalt den vor dem 1. September 1986 geltenden Gemeinschaftsbestimmungen entspricht.
(12)
In Anhang V Abschnitt B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist der Höchstgehalt der Weine an flüchtiger Säure festgelegt. Ausnahmen können für bestimmte Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (b. A.) und bestimmte mit einer geographischen Angabe bezeichneten Tafelweine sowie für Weine mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 13 % vol vorgesehen werden. Einige aus Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Österreich und dem Vereinigten Königreich stammende Weine dieser Art weisen aufgrund besonderer Bereitungsverfahren und ihres höheren Alkoholgehalts üblicherweise einen höheren Gehalt an flüchtiger Säure auf als in vorgenanntem Anhang V vorgesehen. Damit diese Weine weiterhin nach den üblichen, spezifische Merkmale verleihenden Methoden hergestellt werden können, sollte von vorgenanntem Anhang V Abschnitt B Nummer 1 abgewichen werden.
(13)
Nach Anhang V Abschnitt D Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind die Weinanbaugebiete anzugeben, in denen Saccharose herkömmlicherweise gemäß der am 8. Mai 1970 geltenden Regelung zugesetzt wurde.
(14)
In Luxemburg ist es dank des geringen Umfangs des Weinbaus möglich, dass die zuständigen Behörden alle Erzeugnispartien, aus denen Wein bereitet wird, systematisch überprüfen. Solange diese Verhältnisse gegeben sind, ist keine Anreicherungsmeldung erforderlich.
(15)
Nach Anhang V Abschnitt G Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 muss jede Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung den zuständigen Behörden gemeldet werden. Das Gleiche gilt für die Mengen an Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, die natürliche oder juristische Personen zur Anwendung dieser Verfahren besitzen. Zweck dieser Meldungen ist es, die betreffenden Maßnahmen kontrollieren zu können. Sie müssen deshalb an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats gerichtet werden, in dem diese Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Die Meldungen müssen deshalb möglichst genau sein und der zuständigen Behörde innerhalb von Fristen zugehen, die für eine wirksame Kontrolle durch diese Behörde angemessen sind, wenn es sich um eine Erhöhung des Alkoholgehalts handelt. Im Falle einer Säuerung oder Entsäuerung reicht eine Nachkontrolle aus. Zur Erleichterung der Verwaltungsarbeit sollten deshalb diese Meldungen, mit Ausnahme der ersten Meldung im Wirtschaftsjahr, durch die laufende Ergänzung der regelmäßig von der zuständigen Behörde überwachten Bücher ersetzt werden.
(16)
In Anhang V Abschnitt F Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind bestimmte Regeln für die Süßung der Weine festgelegt. Diese Vorschrift gilt in erster Linie für Tafelweine. Sie gilt gemäß Anhang VI Abschnitt G Nummer 2 der genannten Verordnung auch für Qualitätsweine b. A.
(17)
Die Süßung darf nicht zu einer Anreicherung führen, die über die in Anhang V Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzten Grenzwerte hinausgeht. Zu diesem Zweck wurden in Anhang V Abschnitt F Nummer 1 der genannten Verordnung besondere Vorschriften aufgenommen. Außerdem erweisen sich Kontrollmaßnahmen als unerlässlich, insbesondere um die Einhaltung der betreffenden Vorschriften sicherzustellen.
(18)
Um die Wirksamkeit der Kontrollen zu erhöhen, ist es zweckmäßig, dass die Süßung nur auf der Stufe der Erzeugung oder einer der Erzeugung möglichst nahestehenden Stufe erfolgt. Die Süßung sollte daher auf die Stufe der Erzeugung und des Großhandels beschränkt werden.
(19)
Die Kontrollstelle muss über die beabsichtigte Süßung unterrichtet werden. Zu diesem Zweck sollte vorgesehen werden, dass jeder, der eine Süßung vornehmen will, dies der Kontrollstelle schriftlich meldet. Eine Vereinfachung des Verfahrens kann jedoch vorgesehen werden, wenn die Süßung häufig oder ständig in einem Unternehmen durchgeführt wird.
(20)
Zweck der Meldung ist, eine Kontrolle der Süßung zu ermöglichen. Es ist deshalb erforderlich, dass Meldungen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats gerichtet werden, in dessen Hoheitsgebiet diese Maßnahme durchgeführt werden soll. Die Meldungen sollten möglichst genau sein und der zuständigen Behörde vor Durchführung der Maßnahme zugehen.
(21)
Für eine wirksame Kontrolle ist es erforderlich, dass die vor der Süßung im Besitz des Betroffenen befindlichen Mengen an Traubenmost oder konzentriertem Traubenmost angegeben werden. Diese Meldung hat aber nur dann Zweck, wenn sie gleichzeitig mit der Auflage verbunden ist, über den Zugang und Abgang der für die Süßung verwendeten Erzeugnisse Buch zu führen.
(22)
Um die Verwendung von Saccharose bei der Süßung von Likörweinen zu vermeiden, empfiehlt es sich, zusätzlich zur Verwendung von konzentriertem Traubenmost diejenige von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zu gestatten.
(23)
Der Verschnitt ist ein allgemein übliches önologisches Verfahren. In Anbetracht seiner etwaigen Auswirkungen ist eine Regelung vor allem zur Vermeidung seiner missbräuchlichen Anwendung erforderlich.
(24)
Bei Weinen und Mosten aus der gleichen Weinbauzone der Gemeinschaft oder aus dem gleichen Erzeugungsgebiet eines Drittlands ist die Angabe der geographischen Herkunft oder der Rebsorte von großer Bedeutung für ihren Handelswert. Es erweist sich daher als zweckmäßig, auch das Vermischen von Weinen oder Traubenmosten mit Herkunft aus der gleichen Zone, jedoch innerhalb derselben aus verschiedenen geographischen Einheiten, sowie das Vermischen von Weinen oder Traubenmosten, die aus verschiedenen Rebsorten oder Jahrgängen gewonnen worden sind, als Verschnitt anzusehen, wenn Angaben hierüber bei der Bezeichnung des so gewonnenen Erzeugnisses gemacht werden.
(25)
Den Mitgliedstaaten sollte erlaubt werden, während eines begrenzten Zeitraums zu Versuchszwecken die Anwendung bestimmter önologischer Verfahren oder Behandlungen zuzulassen, die nicht in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehen sind.
(26)
Gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 müssen die Analysemethoden, nach denen die Bestandteile der unter Artikel 1 der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse festgestellt werden können, sowie die Regeln, nach denen festgestellt werden kann, ob diese Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind, festgelegt werden.
(27)
Anhang VI Abschnitt J Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sieht eine analytische Prüfung vor, die sich mindestens auf die Werte der charakteristischen Faktoren des betreffenden Qualitätsweins b. A. erstreckt, die in Nummer 3 des genannten Abschnitts aufgeführt sind.
(28)
Die Überwachung der Angaben in den Dokumenten über die betreffenden Erzeugnisse macht die Einführung einheitlicher Analysemethoden notwendig, um präzise und vergleichbare Daten zu erhalten. Diese Methoden sollten demnach für alle Handelsgeschäfte und Kontrollmaßnahmen verbindlich sein. In Anbetracht der Erfordernisse der Kontrolle und der begrenzten Möglichkeiten des Handels ist es jedoch angebracht, während eines begrenzten Zeitraums noch eine bestimmte Anzahl gebräuchlicher Verfahren zuzulassen, die eine schnelle und ausreichend sichere Bestimmung der gesuchten Faktoren ermöglichen.
(29)
Die gemeinschaftlichen Analysemethoden für den Weinsektor sind mit der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission(7) festgelegt worden. Aufgrund der Gültigkeit der darin beschriebenen Methoden sollte diese Verordnung weiterhin in Kraft bleiben, abgesehen von den gebräuchlichen Verfahren, die in absehbarer Zeit daraus gestrichen werden.
(30)
Der Verwaltungsausschuss für Wein hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)

ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/2007 (ABl. L 289 vom 7.11.2007, S. 8.

(3)

Siehe Anhang XXII.

(4)

ABl. L 54 vom 5.3.1979, S. 1.

(5)

ABl. L 367 vom 31.12.1985, S. 39.

(6)

ABl. L 54 vom 5.3.1979, S. 130.

(7)

ABl. L 272 vom 3.10.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1293/2005 (ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 12).

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