Artikel 1 VO (EG) 2008/429
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Heimtiere und sonstige nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere” : Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert, aufgezogen oder gehalten, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen Pferde;
- 2.
- „Nebentierarten” : andere der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere als Rinder (Milch- und Schlachtvieh, einschließlich Kälber), Schafe (Schlachtvieh), Schweine, Hühner (einschließlich Legehennen), Truthühner und Fische, die zu den Salmonidae gehören.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.