Artikel 2 VO (EG) 2008/429
Beantragung
(1) Ein Antrag auf Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wird unter Verwendung des Formulars in Anhang I gestellt.
Ihm liegt ein Dossier im Sinne des Artikels 3 (nachstehend „Dossier” ) bei, das die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 aufgeführten Angaben und Unterlagen enthält.
(2) Vor der Annahme von Standarddatenformaten nach Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) werden der Antrag und das Dossier über das von der Kommission bereitgestellte elektronische Übermittlungssystem in einem elektronischen Format übermittelt, das das Herunterladen, Drucken und Durchsuchen von Dokumenten ermöglicht. Nach Annahme der Standarddatenformate nach Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 werden der Antrag und das Dossier über das elektronische Übermittlungssystem übermittelt, das von der Kommission gemäß diesen Standarddatenformaten bereitgestellt wird.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
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