Artikel 4 VO (EG) 2008/431

(1) Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 müssen die Antragsteller auf Einfuhrrechte nachweisen, dass sie im Zeitraum zwischen dem 1. Mai und dem darauf folgenden 30. April, der dem jährlichen Einfuhrkontingentszeitraum vorausgeht, eine Rindfleischmenge des KN-Codes 0201, 0202, 02061095 oder 02062991 eingeführt haben oder haben einführen lassen (nachstehend „Referenzmenge” genannt).

(2) Ein Unternehmen, das durch Fusion mehrerer Unternehmen entstanden ist, von denen jedes gesonderte Referenzmengen eingeführt hat, kann auf Basis dieser Referenzmengen Anträge stellen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.