Artikel 5 VO (EG) 2008/431

(1) Die Anträge auf Einfuhrrechte sind spätestens bis zum 1. Juni, der dem jährlichen Einfuhrkontingentszeitraum vorausgeht, um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) einzureichen.

Die Gesamtmenge, für die hinsichtlich des Einfuhrkontingentszeitraums Anträge auf Einfuhrrechte gestellt werden, darf die Referenzmenge des Antragstellers nicht überschreiten. Unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellte Anträge werden von den zuständigen Behörden abgelehnt.

(2) Mit der Beantragung der Einfuhrrechte ist eine Sicherheit in Höhe von 6 EUR je 100 kg Eigengewicht ohne Knochen zu leisten.

(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die beantragten Gesamtmengen spätestens am dritten Freitag, der auf den Ablauf der in Absatz 1 genannten Antragsfrist folgt, um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.