Artikel 1 VO (EG) 2008/450
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält den Zollkodex der Gemeinschaft (im Folgenden als „Zollkodex” bezeichnet), in dem die allgemeinen Vorschriften und Verfahren festgelegt sind, die auf die in das und aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren Anwendung finden.
Unbeschadet des Völkerrechts und internationaler Übereinkünfte sowie gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften in anderen Bereichen gilt der Zollkodex einheitlich im ganzen Zollgebiet der Gemeinschaft.
(2) Bestimmte zollrechtliche Vorschriften können im Rahmen von Rechtsvorschriften über bestimmte Bereiche oder von internationalen Übereinkünften außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelten.
(3) Bestimmte zollrechtliche Vorschriften, einschließlich der darin vorgesehenen Vereinfachungen, gelten für den Handel mit Waren zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, für die die Richtlinie 2006/112/EG gilt, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinie nicht gilt, beziehungsweise für den Handel zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinie nicht gilt.
Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken, in denen die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften und vereinfachte Formalitäten zu deren Durchführung festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen. Diese Vorschriften tragen auch den besonderen Umständen des Warenverkehrs Rechnung, an dem nur ein Mitgliedstaat beteiligt ist.
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