Präambel VO (EG) 2008/450

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 26, 95, 133 und 135,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion. Die bestehenden zollrechtlichen Vorschriften sollten im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten wie der Zollbehörden der Gemeinschaft in einem Zollkodex der Gemeinschaft (im Folgenden als „Zollkodex” bezeichnet) zusammengefasst werden. Der Zollkodex, dem das Konzept eines Binnenmarkts zugrunde liegt, sollte die allgemeinen Vorschriften und Verfahren enthalten, welche die Anwendung der zolltariflichen und sonstigen gemeinsamen politischen Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene für den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und den Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eingeführt wurden, unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser gemeinsamen politischen Maßnahmen gewährleisten. Die zollrechtlichen Vorschriften sollten stärker an die Vorschriften über die Erhebung der Einfuhrabgaben angeglichen werden, ohne den Anwendungsbereich der geltenden steuerrechtlichen Vorschriften zu verändern.
(2)
Gemäß der Mitteilung der Kommission über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und den Aktionsplan 2004-2005 ist es angebracht, den rechtlichen Rahmen für den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft entsprechend anzupassen.
(3)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3) beruhte auf der Zusammenfassung der Zollverfahren, die in den 80er Jahren in den einzelnen Mitgliedstaaten angewandt wurden. Die Verordnung ist seit ihrem Erlass immer wieder erheblich geändert worden, um einzelne Probleme wie den Schutz des guten Glaubens oder die Berücksichtigung von Sicherheitserfordernissen zu lösen. Aufgrund der in den letzten Jahren auf Gemeinschaftsebene wie auf internationaler Ebene eingetretenen grundlegenden Rechtsänderungen — Außerkrafttreten des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Inkrafttreten der Beitrittsakten von 2003 und 2005 und Änderung des Internationalen Übereinkommens über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (im Folgenden als „Revidiertes Übereinkommen von Kyoto” ), für das der Rat den Beitritt der Gemeinschaft durch den Beschluss 2003/231/EG des Rates(4) genehmigt hat — sind weitere Änderungen zum Zollkodex erforderlich. Nun ist es an der Zeit, die Zollverfahren zu vereinfachen und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass elektronische Zollanmeldungen und Verfahren die Regel und papiergestützte Zollanmeldungen und Verfahren die Ausnahme sind. Aus all diesen Gründen reicht eine nochmalige Änderung des derzeitigen Zollkodex nicht aus und eine vollständige Überarbeitung ist notwendig.
(4)
Es empfiehlt sich, im Zollkodex einen Rechtsrahmen für die Anwendung bestimmter zollrechtlicher Vorschriften auf den Handel mit Waren zwischen Teilen des Zollgebiets, für die die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem(5) gilt, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinie nicht gilt, beziehungsweise auf den Handel zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinie nicht gilt, vorzusehen. Da es sich bei den betreffenden Waren um Gemeinschaftswaren handelt und da es hier um fiskalische Maßnahmen im Rahmen dieses innergemeinschaftlichen Handels geht, ist es gerechtfertigt, im Wege von Durchführungsvorschriften Vereinfachungen bei den auf diese Waren anzuwendenden Zollförmlichkeiten vorzusehen.
(5)
Voraussetzung für die Erleichterung des legalen Handels und die Betrugsbekämpfung sind einfache, schnelle, standardisierte Zollverfahren und Arbeitsabläufe. Es ist daher angezeigt, entsprechend der Mitteilung der Kommission über eine vereinfachte, papierlose Umgebung für Zoll und Handel die zollrechtlichen Vorschriften zu vereinfachen, um die Nutzung moderner Hilfsmittel und Technologien zu ermöglichen, die einheitliche Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften und modernisierter Konzepte der Zollkontrollen weiter zu fördern und damit dazu beizutragen, die Grundlage für einfache und effiziente Abwicklungsverfahren zu gewährleisten. Die verschiedenen Zollverfahren sollten zusammengelegt beziehungsweise einander angeglichen und der Anzahl nach auf die Verfahren reduziert werden, die wirtschaftlich gerechtfertigt sind, um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu erhöhen.
(6)
Mit der Vollendung des Binnenmarkts, dem Abbau von Hemmnissen für den internationalen Handel und internationale Investitionen und dem verstärkten Erfordernis, den Schutz und die Sicherheit an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu gewährleisten, hat sich die Rolle der Zollbehörden gewandelt, so dass sie eine führende Rolle in der Versorgungskette und bei den Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben im internationalen Handel erhalten haben und somit zum Katalysator für die Wettbewerbsfähigkeit von Ländern und Unternehmen geworden sind. Die zollrechtlichen Vorschriften sollten daher die neue wirtschaftliche Realität sowie die neue Rolle und den neuen Auftrag der Zollbehörden widerspiegeln.
(7)
Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien gemäß der zukünftigen Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel ist von entscheidender Bedeutung bei dem Unterfangen, Handelserleichterungen und zugleich wirksamere Zollkontrollen zu gewährleisten, um so die Kosten der Wirtschaft und die Risiken für die Gesellschaft zu senken. Daher ist im Kodex der rechtliche Rahmen zu verankern, innerhalb dessen diese Entscheidung durchgeführt werden kann, insbesondere der Rechtsgrundsatz, dass alle Zoll- und Handelsvorgänge elektronisch bearbeitet werden und alle Informations- und Kommunikationssysteme für die Zollabwicklung den Wirtschaftsbeteiligten sämtlicher Mitgliedstaaten dieselben Möglichkeiten bieten.
(8)
Dieser Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien sollte mit einer harmonisierten und standardisierten Anwendung der Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten einhergehen, damit ein gleichwertiges Niveau von Zollkontrollen in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet ist und somit kein wettbewerbsfeindliches Verhalten an den verschiedenen Eingangs- und Ausgangsorten der Gemeinschaft aufkommt.
(9)
Um die Geschäftsabläufe erleichtern, gleichzeitig jedoch ein angemessenes Niveau bei der Kontrolle der in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren gewährleisten zu können, ist es wünschenswert, dass die Angaben der Wirtschaftsbeteiligten unter Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen den Zollbehörden und den anderen an der Kontrolle beteiligten Stellen wie Polizei, Grenzschutz, Veterinär- und Umweltschutzbehörden gemeinsam zugänglich und die Kontrollen der verschiedenen Behörden harmonisiert werden, damit der Wirtschaftsbeteiligte die Angaben nur einmal machen muss und die Waren zur selben Zeit und am selben Ort von diesen Behörden kontrolliert werden.
(10)
Zur Erleichterung bestimmter Arten von Geschäftsabläufen sollte weiterhin jeder das Recht haben, für den Verkehr mit den Zollbehörden einen Vertreter zu ernennen. Es sollte jedoch nicht mehr möglich sein, dieses Vertretungsrecht durch ein von einem Mitgliedstaat erlassenes Gesetz vorzubehalten. Ferner sollte ein Zollvertreter, der die Kriterien für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erfüllt, befugt sein, seine Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er ansässig ist, zu erbringen.
(11)
Gesetzestreue und vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte sollten als „zugelassene Wirtschaftsbeteiligte” Vereinfachungen möglichst umfassend nutzen können und — unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte — einem weniger strengen Zollkontrollniveau unterliegen. Sie können somit den Status „zugelassener Wirtschaftsbeteiligter — Zollvereinfachungen” oder den Status „zugelassener Wirtschaftsbeteiligter — Sicherheitserleichterungen” genießen. Sie können einen Status oder beide zusammen erhalten.
(12)
Allen Entscheidungen, das heißt allen hoheitlichen Maßnahmen der Zollbehörden im Bereich zollrechtlicher Vorschriften mit Rechtswirkung für eine oder mehrere Personen, einschließlich verbindlicher Auskünfte dieser Behörden, sollten dieselben Vorschriften zugrunde liegen. Alle Entscheidungen dieser Art sollten in der ganzen Gemeinschaft gültig sein und zurückgenommen, geändert — sofern nichts anderes bestimmt ist — oder widerrufen werden können, wenn sie den zollrechtlichen Vorschriften oder deren Auslegung nicht entsprechen.
(13)
Nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist zusätzlich zu dem Recht, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einer Zollbehörde einzulegen, jedem rechtliches Gehör zu gewähren, bevor eine für ihn nachteilige Entscheidung getroffen wird.
(14)
Die Vereinfachung der Zollverfahren in einem elektronischen Arbeitsumfeld erfordert die geteilte Zuständigkeit der Zollbehörden verschiedener Mitgliedstaaten. Es muss ein angemessenes Niveau wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger Sanktionen im ganzen Binnenmarkt gewährleistet sein.
(15)
Um den Erfordernissen der Zollbehörden im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften in gleichem Maße Rechnung zu tragen wie dem Recht der Wirtschaftsbeteiligten auf eine gerechte Behandlung, sollten umfangreiche Kontrollmöglichkeiten für die Zollbehörden und ein Rechtsbehelf für die Wirtschaftsbeteiligten vorgesehen werden.
(16)
Um die Risiken für die Gemeinschaft, ihre Bürger und ihre Handelspartner so gering wie möglich zu halten, sollte die einheitliche Durchführung von Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten auf einem gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement und einem entsprechenden elektronischen Anwendungssystem beruhen. Dieser gemeinsame Rahmen für das Risikomanagement sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Waren stichprobenartigen Kontrollen zu unterziehen.
(17)
Es ist notwendig, festzulegen, welche Tatbestände zur Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder zur Anwendung sonstiger handelspolitischer Maßnahmen führen. Außerdem empfiehlt es sich, eindeutige Vorschriften für das Ausstellen von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft vorzusehen, wo dies im Rahmen des Handels erforderlich ist.
(18)
Es ist erstrebenswert, alle Fälle des Entstehens einer Einfuhrzollschuld — mit Ausnahme der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Überführung in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Abgabenbefreiung — zu gruppieren, um Schwierigkeiten bei der Feststellung der Rechtsgrundlage für das Entstehen der Zollschuld zu vermeiden. Das Gleiche sollte für die Fälle des Entstehens einer Ausfuhrzollschuld gelten.
(19)
Da die neue Rolle der Zollbehörden die Teilung der Zuständigkeiten zwischen Binnen- und Grenzzollstellen und deren Zusammenarbeit mit sich bringt, sollte die Zollschuld in den meisten Fällen an dem Ort entstehen, an dem der Zollschuldner ansässig ist, da die für diesen Ort zuständige Zollstelle die Tätigkeiten des Beteiligten am besten überwachen kann.
(20)
Des Weiteren sollte entsprechend dem Revidierten Übereinkommen von Kyoto die Zahl der Fälle verringert werden, in denen die Bestimmung des Ortes des Entstehens der Zollschuld und die Abgabenerhebung nur im Wege der Zusammenarbeit der Verwaltungen der Mitgliedstaaten erfolgen kann.
(21)
Die Vorschriften für die besonderen Verfahren sollten ermöglichen, dass für alle Arten von besonderen Verfahren eine einzige Sicherheit geleistet werden kann, die als Gesamtsicherheit mehrere Vorgänge abdeckt.
(22)
Um einen besseren Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte die Sicherheitsleistung nicht oder nicht ordnungsgemäß angemeldete Waren in der Sendung oder der Anmeldung abdecken, für die sie geleistet wurde. Aus dem gleichen Grund sollte die Verpflichtungserklärung des Bürgen auch für die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge gelten, die in Folge einer nachträglichen Kontrolle zu entrichten sind.
(23)
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten und zur Eindämmung betrügerischer Praktiken sind abgestufte Maßnahmen für die Anwendung einer Gesamtsicherheit empfehlenswert. Für den Fall eines erhöhten Betrugsrisikos sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die Anwendung der Gesamtsicherheit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten vorübergehend zu untersagen.
(24)
Es ist angebracht, dem guten Glauben des Beteiligten in den Fällen, in denen eine Zollschuld auf einer Nichteinhaltung zollrechtlicher Vorschriften beruht, Rechnung zu tragen und die Folgen fahrlässigen Verhaltens des Zollschuldners auf ein Mindestmaß abzumildern.
(25)
Es ist notwendig, festzulegen, nach welchem Grundsatz der Status von Gemeinschaftswaren bestimmt wird und welche Umstände zum Verlust dieses Status führen, und eine Grundlage für diejenigen Fälle zu schaffen, in denen dieser Status bei Waren, die vorübergehend das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, unverändert bestehen bleibt.
(26)
Es ist sachgerecht, zu gewährleisten, dass die zügige Überlassung der Waren die Regel ist, wenn der Wirtschaftsbeteiligte vorab Angaben gemacht hat, die für die risikobezogene Kontrolle der Zulässigkeit dieser Waren erforderlich sind. Steuerliche und handelspolitische Kontrollen sollten in erster Linie von der Zollstelle durchgeführt werden, die für den Ort zuständig ist, an dem sich die Örtlichkeiten des Wirtschaftsbeteiligten befinden.
(27)
Die Vorschriften für Zollanmeldungen und für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sollten modernisiert und vereinfacht werden; insbesondere dadurch, dass verlangt wird, dass Zollanmeldungen in der Regel in elektronischer Form abgegeben werden, und es sollte nur noch eine Art der vereinfachten Zollanmeldung vorgesehen werden.
(28)
Da nach dem Revidierten Übereinkommen von Kyoto die Zollanmeldung vor Ankunft der Waren abgegeben, erfasst und geprüft werden sollte und darüber hinaus der Ort, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird, von dem Ort, an dem sich die Waren befinden, entkoppelt werden sollte, ist es angeraten, eine zentrale Zollabwicklung an dem Ort anzubieten, an dem der Wirtschaftsbeteiligte ansässig ist. Im Rahmen der zentralen Zollabwicklung sollten auch die Verwendung vereinfachter Zollanmeldungen, ein Aufschub für die Abgabe einer vollständigen Zollanmeldung mit den vorgeschriebenen Unterlagen, periodische Zollanmeldungen sowie ein Zahlungsaufschub ermöglicht werden.
(29)
Um dazu beizutragen, dass in der ganzen Gemeinschaft neutrale Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind, sollten die Vorschriften über die Zerstörung oder sonstige Verwertung von Waren durch die Zollbehörden, für die bisher einzelstaatliche Rechtsvorschriften erforderlich waren, auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden.
(30)
Es ist angebracht, gemeinsame einfache Vorschriften für die besonderen Verfahren (Versand, Lagerung, Verwendung zu einem besonderen Zweck und Veredelung) festzulegen, die durch eine begrenzte Anzahl an Vorschriften für jedes besondere Verfahren ergänzt werden, um dem Wirtschaftsbeteiligten zu erleichtern, die Auswahl des richtigen Verfahrens zu treffen, Fehler zu vermeiden und die Anzahl der Nacherhebungen und Erstattungen zu verringern.
(31)
Die Erteilung von Bewilligungen für mehrere besondere Verfahren mit einer einzigen Sicherheitsleistung und bei einer einzigen für die zollamtliche Überwachung zuständigen Zollstelle sollte erleichtert werden und es sollten einfache Vorschriften über die Entstehung einer Zollschuld in diesen Fällen erlassen werden. Es sollte als Grundprinzip gelten, dass der Zoll der in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren oder der aus ihnen hergestellten Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld zu ermitteln sind. Es sollte jedoch auch möglich sein, soweit dies wirtschaftlich gerechtfertigt ist, den Zoll für den Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem die Waren in ein besonderes Verfahren übergeführt werden. Die gleichen Grundsätze sollten auch für die üblichen Behandlungen gelten.
(32)
Angesichts der sicherheitsbezogenen Maßnahmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(6) in den Zollkodex eingefügt wurden, sollte die Überführung von Waren in eine Freizone ein Zollverfahren werden, in dem der Eingang der Waren und die Aufzeichnungen Zollkontrollen unterliegen.
(33)
Da die Absicht der Wiederausfuhr nicht mehr erforderlich ist, sollte die aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren mit dem Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung zusammengelegt und die aktive Veredelung nach dem Verfahren der Zollrückvergütung abgeschafft werden. Dieses eine Verfahren der aktiven Veredelung sollte auch für die Zerstörung gelten, außer in den Fällen, in denen die Zerstörung vom Zoll oder unter zollamtlicher Überwachung vorgenommen wird.
(34)
Die sicherheitsbezogenen Maßnahmen in Bezug auf Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, sollten auch für die Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren gelten. Für alle Warenarten sollten dieselben grundlegenden Vorschriften gelten, die gegebenenfalls Ausnahmemöglichkeiten enthalten, z. B. für Waren, die sich lediglich auf der Durchfuhr durch das Zollgebiet der Gemeinschaft befinden.
(35)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden.
(36)
Es ist angebracht, den Erlass von Durchführungsvorschriften für diesen Kodex vorzusehen. Diese Vorschriften sollten nach den Verwaltungs- und Regelungsverfahren gemäß den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.
(37)
Insbesondere sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die erforderlichen Bedingungen und Kriterien für die wirksame Anwendung dieses Kodex festzulegen. Da diese Vorschriften von allgemeiner Tragweite sind und dazu dienen, nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung zu ändern oder dieser Verordnung neue nicht wesentliche Bestimmungen hinzuzufügen, müssen sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.
(38)
Um einen effizienten Entscheidungsprozess und Einheitlichkeit zu gewährleisten, ist es angebracht, Fragen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung eines von der Gemeinschaft einzunehmenden Standpunktes in Ausschüssen, Arbeitsgruppen und Gremien zu prüfen, die durch zollrechtlich relevante internationale Übereinkünfte oder in ihrem Rahmen eingesetzt wurden.
(39)
Zur Vereinfachung und Straffung der zollrechtlichen Vorschriften sowie aus Gründen der Transparenz sind einige Vorschriften, die derzeit in eigenständigen Rechtsakten der Gemeinschaft enthalten sind, in den Zollkodex übernommen worden.
(40)
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich Vorschriften und Verfahren festzulegen, die auf die in das und aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren Anwendung finden, um das wirksame Funktionieren der Zollunion als ein Grundpfeiler des Binnenmarkts auf Ebene der Mitgliedstaaten zu ermöglichen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 309 vom 16.12.2006, S. 22.

(2)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom12. Dezember 2006, Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. Oktober 2007 (ABl. C 298 E vom 11.12.2007, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2008.

(3)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(4)

ABl. L 86 vom 3.4.2003, S. 21. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2004/485/EG (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 113).

(5)

ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/8/EG (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11).

(6)

ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13.

(7)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

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